OGH 5 Ob 149/20b
Worum es ging: Kann ich den überhöhten Mietzins allein überprüfen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, wenn Sie die Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person gemietet haben. Ein Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses muss von allen Mitmietern getragen werden, weil die Entscheidung zwingend für alle wirkt. Der gemeinsam geschuldete Mietzins lässt sich nicht in Anteile der einzelnen Mitmieter aufspalten.
Nein. Eine Willenserklärung liegt nur vor, wenn Ihre Äußerung darauf gerichtet ist, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Teilen Sie bloß Tatsachen, Kenntnisse oder Ihre Meinung mit, ist das keine. Ergibt Ihr Verhalten aber ein folgerichtiges Bild, darf daraus auf einen bestimmten rechtlichen Willen geschlossen werden.
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Entscheidend ist, ob für den Empfänger klar erkennbar ist, dass der Erklärende eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen will, etwa eine Änderung des Vertrags. Ist das so, liegt eine verbindliche Erklärung mit eindeutigem Erklärungswert vor.
Eine Äußerung, die nach ihrem Wortlaut nur die bestehende Rechtslage wiedergibt, kann im Einzelfall trotzdem einen Gestaltungswillen erkennen lassen. Ein Satz wie jener, dass im Metallgewerbe vier Wochen Probezeit gelten, kann daher als Vereinbarung zu verstehen sein.
Eine Kündigung muss weder eine Frist noch einen Termin nennen. Nennt sie doch einen Zeitpunkt, ist das nicht in jedem Fall eine verbindliche Erklärung, aber auch nicht einfach eine jederzeit austauschbare Mitteilung. Was davon vorliegt, ist im Einzelfall nach dem Wortlaut und den näheren Umständen zu prüfen.
Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, besteht nur ein einziges, ungeteiltes Mietverhältnis und nicht mehrere nebeneinander. Die Mitmieter stehen untereinander in einer Rechtsgemeinschaft. Erwirbt einer von ihnen das Objekt, ist er zugleich Mieter und Vermieter, seine Stellung gegenüber den übrigen Mitmietern bleibt davon aber unberührt.
Nein. Gibt es zwei oder mehr Mitmieter, müssen sowohl der Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter als auch der Antrag auf Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Mietzinses von allen Mitmietern getragen sein.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Die Unterschrift. Die Frist, innerhalb der Sie die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung geltend machen können, beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung. Weder der Beginn des Mietverhältnisses noch die erste Zahlung sind dafür maßgeblich.
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Bei aneinandergereihten befristeten Mietverträgen läuft die Frist zur Überprüfung des Hauptmietzinses nicht ab, solange nicht sechs Monate nach der zusammengerechneten Befristungszeit vergangen sind. Wird ein unbefristetes Mietverhältnis geschlossen, endet dieser Aufschub ebenfalls.
Nein. Teilt Ihnen jemand nur seine Vorstellung über bestimmte Tatsachen mit, will er damit keine Rechtsfolgen auslösen. Weist ein Unternehmen aber darauf hin, dass etwas nur bei Ihrem Widerspruch unterbleibt, ist das mehr als eine bloße Information.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 03.10.2019, 35 Msch 15/17g-38
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 25.03.2020, 39 R 375/19i-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 864a AußStrG § 62 AußStrG § 71 KSchG § 6 MRG § 16 MRG § 37
Entscheidungstext
40 Absätze, 14.934 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.09.2020
Geschäftszahl
5Ob149/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. A* M*, 2. V* S*, beide vertreten durch Mag. Linda Lojda, Verein Mieterfreunde Österreich, *, gegen die Antragsgegnerin L* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 Abs 2 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. März 2020, GZ 39 R 375/19i-43, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 3. Oktober 2019, GZ 35 Msch 15/17g-38, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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