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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.11.2020 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 77/20i

Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.

Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.

Ja. Eine Urkunde, die dem Grundbuch zugrunde liegt, ist in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; auch die Einwilligung in die Eintragung gehört dazu und kann zu ihrer Auslegung herangezogen werden. Bei einer Höchstbetragshypothek genügt es daher, wenn die Forderungen dort durch Angabe der möglichen Rechtsgründe näher bestimmt werden. Geht das einzutragende Recht auch so nicht eindeutig hervor, taugt die Urkunde nicht als Grundlage.

Entscheidet ein Gericht über etwas, wofür es nach der Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen nicht zuständig ist, ist diese Entscheidung aufzuheben. Sie hat keinen Bestand.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.

Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.

Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Ja. Eine Berichtigung setzt voraus, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat, und sie ist eine Eintragung wie jede andere. Betrifft sie einen Rechtserwerb an einem Grundstück, müssen daher auch die Voraussetzungen des Grundverkehrsrechts erfüllt sein.

Manche Beschlüsse dürfen nicht für sich allein bekämpft werden. Entscheidet das Rekursgericht über ein solches Rechtsmittel trotzdem inhaltlich, statt es als unzulässig zurückzuweisen, fehlte ihm dafür die Zuständigkeit. Seine Entscheidung ist deshalb nichtig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1075 AußStrG § 62 GBG 1955 § 131 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 5 GBG 1955 § 8 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

53 Absätze, 20.163 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Geschäftszahl

5Ob77/20i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Florian F*****, vertreten durch Rechtsanwälte Waltl & Partner in Zell am See, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und Löschung von Vorkaufsrechten ob EZ ***** und EZ *****, je KG *****, über den Revisionsrekurs des Einschreiters Johann F*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. Jänner 2020, AZ 53 R 281/19h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 2. Dezember 2019, TZ 3109/2019, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der Beschluss des Rekursgerichts insoweit aufgehoben, als dieses über den Rekurs des Einschreiters gegen die mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 2. 12. 2019, TZ 3109/2019, erfolgte Bewilligung der Löschung der in der EZ ***** KG ***** zu C-LNR 11a und in der EZ ***** KG ***** zu C-LNR 4a eingetragenen Vorkaufsrechte ausgedehnt auf alle Veräußerungsarten für Florian F*****, Alfred F*****, und Anna W*****, meritorisch entschieden hat.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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