Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 168/25g
Worum es ging: Reicht es, dass viele Menschen dieselbe Frage haben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
So weit, wie es zur Aufklärung des Publikums nötig ist. Art und Umfang müssen im angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen: Wurde breit geworben, muss auch die Aufklärung breit gestreut sein. Auch nach längerer Verfahrensdauer bleibt sie möglich, wenn noch Nachteile drohen.
Wurde die rechtswidrige Handlung im Internet begangen, kann das Gericht die Veröffentlichung des Urteils im Internet anordnen. Dabei ist festzulegen, wie lange die Veröffentlichung auf der betroffenen Website erscheinen muss. Zweckmäßig ist ein Fenster, das sich beim Aufruf einer bestimmten Seite öffnet.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.
Ein pauschaler Betrag für eine Leistung ist nicht von vornherein unzulässig. Er darf aber die tatsächlich anfallenden Kosten nicht grob überschreiten.
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.
Ja. Auch vorformulierte Vertragsbedingungen, die auf einer Website oder ihren Unterseiten stehen und den dort geschlossenen Verbraucherverträgen zugrunde gelegt werden sollen, unterliegen der Klauselkontrolle. Dass die Seite häufig geändert wird oder auch allgemeine Informationen enthält, ändert daran nichts.
In diesem Verfahren werden Vertragsbedingungen darauf geprüft, ob sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen; geprüft wird dabei im Kern, was die Parteien erklären wollen. Dient ein Satz nur dazu, Sie als Verbraucher aufzuklären, ist er grundsätzlich unbedenklich.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 11.12.2024, 34 Cg 53/24z-9
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.06.2025, 5 R 22/25d-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
41 Absätze, 11.388 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Geschäftszahl
2Ob168/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2025, GZ 5 R 22/25d-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 11. Dezember 2024, GZ 34 Cg 53/24z-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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