OGH 5 Ob 167/19y
Worum es ging: Kann ich dem Nachbargrundstück ein Gewerbe verbieten lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht mit einem dauerhaften Recht am Grundstück. Ein solches Recht kann nur regeln, wie der Nachbar sein Grundstück selbst nutzt. Das Verbot, dort ein bestimmtes Geschäft zu betreiben, betrifft bloß seine wirtschaftliche Tätigkeit und wirkt daher nur zwischen den Vertragspartnern. Eintragen lässt sich nur die Verpflichtung, bestimmte schädliche Gewerbe zu unterlassen.
Auch ein Recht, das nur bestimmten Personen zusteht, kann ins Grundbuch eingetragen werden. Die zugrunde liegende Urkunde muss dafür aber ohne jeden Zweifel erkennen lassen, dass der Zweck des Rechts allein darin liegt, den genannten Berechtigten persönliche Vorteile zu verschaffen.
Ja. Im Beschluss über Ihr Grundbuchsgesuch sind alle Gründe anzuführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Deshalb kann schon einer dieser Gründe eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, selbst wenn das Gesuch wegen anderer, unstrittiger Gründe ohnehin abzuweisen ist.
Ja. Weist das Grundbuchsgericht Ihren Antrag ab, muss es alle Gründe anführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Wirft einer davon eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, können Sie damit zum Obersten Gerichtshof, auch wenn der Antrag wegen der übrigen Gründe ohnehin abzuweisen wäre.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Soll Ihr Recht nur auf einen bestimmten Bereich des Grundstücks beschränkt sein, muss dieser Bereich genau bezeichnet werden. Aus den vorgelegten Urkunden muss der Umfang klar hervorgehen, wofür meist ein Plan nötig ist. Ist die Beschreibung zu unbestimmt, wird die Eintragung abgelehnt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Reutte, 28.01.2019
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 28.06.2019, 52 R 27/19f
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 95
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2019
Geschäftszahl
5Ob167/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin B* Gesellschaft mbH & Co KG, *, vertreten durch Weiskopf Kappacher Kössler Rechtsanwälte GesbR in Landeck, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit in der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Juni 2019, AZ 52 R 27/19f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Reutte vom 28. Jänner 2019, TZ 103/2019, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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