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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.11.2019 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 144/18m

Worum es ging: Gilt eine Klausel, mit der ich nicht rechnen musste?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.

Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.

Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.

Nur in engen Grenzen. Weit gefasste und unbestimmte Änderungsvorbehalte sind für Sie als Verbraucher unzumutbar und daher unwirksam. Damit eine solche Klausel wirksam bleibt, muss sie genau umschreiben, was geändert werden darf.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Nein. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen, die allein wegen des Todes eines Kreditnehmers oder Bürgen die sofortige Rückforderung erlaubt, ist unzulässig. Entscheidend ist immer, ob die Erfüllung der Verbindlichkeiten dadurch tatsächlich gefährdet wird.

Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.

Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.

Nein, eine solche Klausel ist unwirksam. Legen die Geschäftsbedingungen einen Gerichtsstand fest und merken dazu nur unbestimmt an, dass gesetzliche Regelungen vorgehen, verstößt das gegen das Transparenzgebot. Sie vermittelt Ihnen ein unrichtiges Bild der Rechtslage.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.

Eine ungewöhnliche Klausel wird schon dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für Sie nachteilig ist. Eine grobe Benachteiligung ist dafür nicht nötig.

Nein. Eine Klausel in vorformulierten Verträgen, die Ihnen Schadenersatz auferlegt, ohne dass Sie ein Verschulden trifft, benachteiligt Sie in aller Regel grob. Sie ist deshalb unwirksam.

Nein. Informationen, die die Bank Ihnen mitzuteilen hat, muss sie von sich aus übermitteln. Legt sie diese nur in ein Postfach im Online-Banking, braucht es zusätzlich eine Verständigung in einer Form, die Ihre tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht; niemand muss regelmäßig alle Systeme abfragen, bei denen er registriert ist. Eine Klausel, die den Zugang schon mit dem Einlangen im Postfach fingiert, ist unzulässig.

Nein. Eine Klausel, die die Haftung für jeden von einem Dritten verursachten Schaden allgemein auf den Kunden überwälzt, benachteiligt ihn gröblich und ist unwirksam.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1333 ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 987 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6 ZPO § 510

Entscheidungstext

338 Absätze, 115.306 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.11.2019

Geschäftszahl

8Ob144/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz Eugen Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.400 EUR), über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2016, GZ 5 R 10/16a-15, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Oktober 2015, GZ 43 Cg 71/14k-9, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

1. Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass es hinsichtlich der Klauseln 4 und 52 zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen geworden sind:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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