OGH 2 Ob 26/21v
Worum es ging: Was geschieht mit dem Vermögen, wenn es keine Erben gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dann kann sich der Bund das Vermögen aneignen. Das ist kein Erbrecht: Der Staat erklärt nicht, die Erbschaft anzunehmen, und der Nachlass wird ihm auch nicht eingeantwortet. Er tritt aber in alle Rechte und Pflichten ein, damit das Vermögen nicht herrenlos bleibt.
Erst dann, wenn feststeht, dass nach Abzug aller Schulden etwas übrig bleibt. Das lässt sich in der Regel nur beurteilen, nachdem die Verwaltung des Nachlasses abgewickelt ist. Der Bund kann eine Verwertung nur so weit verlangen, wie sie für diese Beurteilung nötig ist.
Ein Geschäft, mit dem eine Vorschrift umgangen werden soll, ist nicht schon deshalb ungültig. Es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Braucht dieses eine Genehmigung, bleibt es so lange in der Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird oder feststeht, dass keine nötig ist.
Wurde einem Geschäft die behördliche Genehmigung rechtskräftig versagt, ist ein Ersatzgeschäft ungültig, das denselben Zweck verfolgt. Der andere Name des Vertrags ändert daran nichts.
Ist für den Erwerb eines Grundstücks durch eine ausländische Person eine behördliche Genehmigung nötig, darf sie nicht umgangen werden. Ein Geschäft, das diese Genehmigungspflicht umgehen soll, ist unerlaubt und ungültig.
Nein. Der von der Rechtsanwaltskammer bestellte Vertreter darf nur das erledigen, was gewöhnlich mit dieser Verwaltung verbunden ist. Für Geschäfte, die darüber hinausgehen, kann er sich nicht auf die allgemeine Vertretungsbefugnis stützen.
Wenn Sie ein Geschäft nur deshalb in eine bestimmte Form kleiden, um eine gesetzliche Regel zu vermeiden, hilft Ihnen das nichts. Es gilt trotzdem jene Regel, die für das eigentlich gewollte Geschäft gilt. Sonst könnte der Zweck des Gesetzes leicht ausgehebelt werden.
Für die Handlungen eines gerichtlich bestellten Vertreters der Verlassenschaft gelten nicht die Regeln, die auf die Vertretung durch die Erben zugeschnitten sind. Anzuwenden sind sinngemäß jene Regeln, die für die Vertretung nicht ausreichend geschäftsfähiger Personen gelten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Villach, 21.08.2020, 15 A 449/17p-105
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 07.12.2020, 3 R 142/20x-109
Zitierte Paragrafen
ABGB § 167 ABGB § 292 ABGB § 750 ABGB § 810 ABGB § 878 AußStrG § 157 AußStrG § 184 EO § 249
Entscheidungstext
42 Absätze, 14.640 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2021
Geschäftszahl
2Ob26/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach G***** T*****, verstorben am ***** 2017, *****, über den Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach G***** T*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. G***** S*****, dieser vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. Dezember 2020, GZ 3 R 142/20x-109, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 21. August 2020, GZ 15 A 449/17p-105, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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