Muss das Berufungsgericht jeden meiner Ansprüche einzeln bewerten?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Ja. Werden mehrere Ansprüche in einer Klage nicht zusammengerechnet, muss das Berufungsgericht für jedes selbstständige Begehren einen eigenen Wert aussprechen. Ob Sie danach den Obersten Gerichtshof anrufen können, wird für jeden Anspruch getrennt geprüft.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Soweit einzelne Ansprüche als Streitgegenstände einer Klage, über die das Berufungsgericht erkannte, nicht zusammenzurechnen sind, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Anspruch gesondert zu prüfen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ansprüche von mehreren Wohnungseigentümern nach § 523 ABGB gegen einen anderen Wohnungseigentümer.OGH 5 Ob 60/26y, 16.06.2026
- Hier: Solidarhaftung.OGH 2 Ob 163/25x, 23.10.2025
- Selbstständige Begehren bedürfen daher einer gesonderten Bewertung durch das Berufungsgericht.OGH 1 Ob 185/18i, 05.03.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130936 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 15.
- OGH 5 Ob 60/26y, 16.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 72/25m, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 163/25x, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 38/24x, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 92/24a, 03.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 15/24b, 23.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 64/23k, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 264/22p, 27.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 201/21a, 22.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 174/20d, 25.03.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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