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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2023 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 264/22p

Worum es ging: Werden meine Forderungen aus einem einzigen Vertrag zusammengezählt?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.

Ja, wenn die einzelnen Ansprüche sachlich oder rechtlich zusammenhängen, etwa weil sie aus demselben Vertrag stammen. Zusammengezählt wird aber nur, worüber das Berufungsgericht auch tatsächlich entschieden hat. Hängen die Ansprüche nicht zusammen, wird für jeden getrennt beurteilt, ob Sie noch weiter gehen können.

Ja. Stützen Sie Ihre Klage auf mehrere zeitlich, sachlich und räumlich getrennte Eingriffe, kann jeder Anspruch ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Dann hängen die Ansprüche nicht zusammen und werden einzeln beurteilt, nicht zusammengerechnet.

Stehen zwei Forderungen in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang und kann über sie getrennt entschieden werden, ist auch die Anfechtbarkeit getrennt zu prüfen. Für jede Forderung wird also gesondert beurteilt, ob ein Rechtsmittel zulässig ist.

Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.

Wenn sich alle Ansprüche aus demselben Sachverhalt ableiten lassen. Das ist der Fall, wenn Ihr Vorbringen zu einem Anspruch schon ausreicht, um auch über die anderen zu entscheiden. Dass alle Ansprüche dasselbe Ziel verfolgen oder aus derselben Vertragsbeziehung stammen, genügt dagegen nicht.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Ja. Werden mehrere Ansprüche in einer Klage nicht zusammengerechnet, muss das Berufungsgericht für jedes selbstständige Begehren einen eigenen Wert aussprechen. Ob Sie danach den Obersten Gerichtshof anrufen können, wird für jeden Anspruch getrennt geprüft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 55 ZPO § 502 ZPO § 505 ZPO § 508 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 6.813 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2023

Geschäftszahl

1Ob264/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 72.330 EUR sA und Feststellung sowie 22.096,38 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. November 2022, GZ 4 R 147/22y-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Hinsichtlich der auf die Nicht-Gewährung von (Ersatz-)Ruhezeiten gestützten Forderung von 22.096,38 EUR sA wird der Akt dem Erstgericht zur Herbeiführung einer Entscheidung im Sinn des § 508 ZPO zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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