OGH 10 Ob 31/16f
Worum es ging: Bleibt eine unzulässige Klausel wenigstens teilweise gültig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.
Die Veröffentlichung eines Urteils soll dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit geben, die Öffentlichkeit zu informieren. Liegen die Vorfälle aber so lange zurück, dass sie in der Öffentlichkeit längst vergessen sind, besteht kein Interesse mehr an einer Veröffentlichung.
Nein. Wurde einem Unternehmer verboten, bestimmte Klauseln zu verwenden, darf er sich auch im einzelnen Vertrag nicht mehr darauf stützen, soweit sie unzulässig vereinbart wurden. Eine verbotene Klausel wird auch nicht auf ein gerade noch erlaubtes Maß zurechtgestutzt, sondern fällt weg.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Nein. Eine nicht einzeln ausgehandelte Klausel, die dem Unternehmer den Rücktritt ohne sachliche Rechtfertigung erlaubt, ist Ihnen gegenüber unwirksam. Gerechtfertigt ist die Auflösung etwa, wenn Ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage steht oder dem Unternehmer die Fortsetzung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.
Nur eingeschränkt. Bei Krediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit mindestens zehn Jahren Laufzeit und bei hypothekarisch besicherten Krediten darf ein besonderes Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung vereinbart werden. Wirksam ist diese Vereinbarung aber nur für den Fall, dass Sie eine vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhalten.
Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.
Nein. Wird einem Unternehmen die Verwendung einer bestimmten Klausel untersagt, muss dieses Verbot keinen Zusatz für besondere Einzelfälle enthalten. Erlaubte Vereinbarungen, die vom Verbot abweichen, sind ohnehin nicht erfasst. Sie können sich in Ihrem eigenen Verfahren weiterhin auf Ihre besonderen Umstände berufen.
Das Entgelt für einen Kredit besteht nur in der Regel aus Zinsen. Die Vertragsparteien können den Preis auch anders gestalten. Alles, was Sie über die Rückzahlung des Geldes hinaus für den Kredit leisten müssen, ist Entgelt, auch eine einmalige Bearbeitungs- oder Manipulationsgebühr.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.01.2016, 30 R 35/15k-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ABGB § 897 ABGB § 990 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 41 KSchG § 6 ZPO § 50
Entscheidungstext
126 Absätze, 52.713 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.10.2016
Geschäftszahl
10Ob31/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Tarmann-Prentner sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (5.500 EUR) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2016, GZ 30 R 35/15k-13, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Juli 2015, GZ 3 Cg 7/15w-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
1. Die Urteile der Vorinstanzen werden in den Aussprüchen über die Klauseln a.), b.), c.), d.) und f.) laut Punkt 1. des Ersturteils sowie im Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung (Punkt 2. des Ersturteils) bestätigt.
2. Im Übrigen, also im Ausspruch über die Klausel e.) laut Punkt 1. des Ersturteils, werden die Urteile der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass die Entscheidung insoweit zu lauten hat:
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