OGH 5 Ob 13/17y
Worum es ging: Werden meine Forderungen aus einem einzigen Vertrag zusammengezählt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.
Ja. Stützen Sie Ihre Klage auf mehrere zeitlich, sachlich und räumlich getrennte Eingriffe, kann jeder Anspruch ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Dann hängen die Ansprüche nicht zusammen und werden einzeln beurteilt, nicht zusammengerechnet.
Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
Nicht ohne Weiteres. Stützen sich mehrere Ansprüche aus einer Klage gegen die Anmaßung von Rechten auf verschiedene Eingriffe, etwa Zufahrt, Überbau und Benützung eines Holzschuppens, stehen sie weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang und werden daher nicht zusammengerechnet. Hängen die Eingriffe ausnahmsweise zusammen, kann es anders sein.
Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, wird nur dann für jedes Begehren getrennt beurteilt, wenn die Ansprüche tatsächlich und rechtlich selbständig sind. Bei einem einheitlichen Anspruch, etwa dem Unterhaltsanspruch eines Kindes, gibt es nur einen einheitlichen Ausspruch dazu. Ist das Rechtsmittel dann zulässig, können Sie alle Gründe geltend machen und sind nicht auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 25.11.2015, 17 MSch 7/13t-39
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 23.11.2016, 40 R 47/16g-49
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 55 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.553 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.04.2017
Geschäftszahl
5Ob13/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Gert L*, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, sämtliche übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft *, EZ 337 * als Antragsgegner, darunter 73. Dkfm. Dr. L*, 74. Mag. I*, 115. Dr. M*, 116. A*, diese vertreten durch Dr. Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. November 2016, GZ 40 R 47/16g-49, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 25. November 2015, GZ 17 MSch 7/13t-39, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.
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