OGH 5 Ob 153/17m
Worum es ging: Was genau darf aus einem Urteil vollstreckt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für den Umfang der Vollstreckung ist in erster Linie der Spruch der Entscheidung maßgeblich, und die Vollstreckung hat sich streng an dessen Wortlaut zu halten. Ist der Spruch undeutlich, dürfen die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden.
Wo eine Gemeinde eine fachlich besetzte Schlichtungsstelle für Mietsachen hat, müssen Sie diese vor dem Gericht anrufen, und der dort gestellte Antrag darf danach weder erweitert noch geändert werden. Weiter reicht die Einheit der beiden Verfahren nicht: Die Beweisergebnisse der Schlichtungsstelle darf das Gericht nicht einfach verlesen und verwerten. Täte es das, wäre das ein Mangel des Gerichtsverfahrens.
Lässt sich eine Anlage nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparieren, gilt auch ihr Ersatz durch eine gleichartige neue noch als Erhaltung und nicht als Verbesserung. Dieser Grundsatz gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage stellt, ob erneuert statt bloß ausgebessert wird.
Vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht werden muss nur die Sache selbst, also jener Sachantrag, der das Verfahren einleitet. Zwischenfeststellungsanträge und Anträge zu Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten können Sie jederzeit dort stellen, wo das Hauptverfahren gerade anhängig ist.
An die Bestimmtheit Ihres Begehrens werden in diesen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn hinreichend erkennbar ist, was Sie erreichen wollen.
Ja. Wo eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, müssen Sie Ihren Antrag zuerst dort einbringen, sonst ist auch der Weg zum Gericht unzulässig. Dieser Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass sich die Gegenseite ohne Einwand auf das Verfahren einlässt.
Wenn Sie eine Mietsache zuerst bei der Schlichtungsstelle einbringen, legen Sie damit den Sachverhalt fest, auf den Sie Ihren Anspruch stützen. Vor Gericht dürfen Sie diesen Sachverhalt danach nicht mehr erweitern und Ihr Begehren nicht ändern. Überlegen Sie sich daher schon bei der Schlichtungsstelle genau, worauf Sie sich berufen.
Weil auf den jeweils ortsüblichen Standard abzustellen ist, gehören zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten an bestehenden Anlagen noch zur Erhaltung. Das gilt auch dann, wenn dabei erstmals ein mängelfreier Zustand hergestellt wird, alles vollständig erneuert wird oder dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 03.05.2017, 39 R 43/17p-68
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 3 MRG § 37 MRG § 39 MRG § 6 ZPO § 405
Entscheidungstext
25 Absätze, 7.435 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Geschäftszahl
5Ob153/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. E*M*, vertreten durch Mag. Hubert Arnold, Mietervereinigung Österreichs, 2. P* K* GmbH, *, gegen die Antragsgegnerinnen 1. T* GmbH, *, 2. K* GmbH, *, 3. V* AG & Co AG, *, 4. W* GmbH, *, 5. P* GmbH, *, 6. Eigentümergemeinschaft *, Zweit- und Fünftantragsgegnerinnen vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, Dritt- und Viertantragsgegnerinnen vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 6 Abs 1 MRG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Zweit- bis Fünftantragsgegnerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. Mai 2017, GZ 39 R 43/17p-68, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Dezember 2016, GZ 45 Msch 26/13d-60, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG zurückgewiesen.
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