Muss mir das Gericht vorher eine Chance zur Verbesserung geben?
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt umso mehr, wenn das Gericht durch unzutreffende "Rechtsbelehrungen" einer unvertretenen Partei die Unschlüssigkeit selbst herbeigeführt hat.OGH 4 Ob 240/22f, 28.02.2023
- Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt.OGH 3 Ob 7/16z, 27.04.2016
- Dies gilt insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht erstmals eine mögliche Unschlüssigkeit aufgreift.OGH 10 Ob 31/14b, 15.07.2014
- Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte.OGH 7 Ob 148/08b, 24.09.2008
- Der Kläger darf zwar nicht willkürlich während des Rechtsstreits innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt wechseln. Er ist aber, wenn die Klage nicht entsprechend aufgeschlüsselt ist, gemäß § 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten.OGH 6 Ob 51/05a, 06.10.2005
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- Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn die klagende Partei die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte.OGH 9 ObA 7/04a, 02.02.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117576 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 29.
- OGH 9 Ob 111/25a, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 57/25a, 31.07.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 15/24i, 19.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 240/22f, 28.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 146/22i, 27.09.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 195/21m, 25.01.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 24/18k, 25.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 185/17z, 25.10.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Das Gericht muss Ihnen zwar Gelegenheit geben, ein unklares oder unbestimmtes Begehren zu verdeutlichen. Es muss Sie aber nicht dazu anleiten, Ihr Begehren zu ändern oder zu erweitern, damit es doch noch Erfolg haben könnte, und auch nicht auf bisher nicht erhobene Ansprüche hinweisen.
Ja. Ist Ihr Klagebegehren so unbestimmt, dass daraus später nicht vollstreckt werden könnte, muss das Gericht das von sich aus aufgreifen. Der Gegner muss es nicht einwenden. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.