OGH 5 Ob 7/19v
Worum es ging: Wer muss beweisen, woher ein später aufgetretener Mangel kommt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bleibt die Ursache unklar, geht das zulasten dessen, der die Gewährleistung geltend macht; er muss beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Für Mängel, die kurz nach der Übergabe auftreten, hilft ihm allerdings eine gesetzliche Vermutung. Dass die Sache überhaupt mangelhaft ist, muss stets der Übernehmer beweisen.
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.
Wenn Sie einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen, müssen Sie den behaupteten Mangel auch beweisen.
Wurde nichts Besonderes vereinbart, muss der Unternehmer das Werk so ausführen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Maßstab ist, was für Arbeiten dieser Art üblich oder angemessen ist.
Der Unternehmer muss das Werk so ausführen, dass es alle Eigenschaften hat, die ausdrücklich vereinbart wurden. Dazu zählen auch jene Eigenschaften, die sich aus der Art des Geschäfts stillschweigend ergeben. Der entschiedene Fall betraf die Eindeckung eines Hauses.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz begründet ein Rechtsmittel nur, wenn er ganz allgemein geeignet war zu verhindern, dass die Sache erschöpfend erörtert und gründlich beurteilt wird. Andere Verstöße bleiben folgenlos.
Verneint das Berufungsgericht einen Fehler des Erstgerichts mit einer Begründung, die im Akt keine Deckung findet, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, sondern ein Mangel des Berufungsverfahrens. Genau so müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel geltend machen, damit der Oberste Gerichtshof es aufgreift.
Was ein Unternehmer herstellen muss, ergibt sich aus dem Vertrag und den darin enthaltenen Beschreibungen. Ist das nicht eindeutig, wird der Vertrag ausgelegt. Vereinbart werden können Eigenschaften des fertigen Werkes ebenso wie eine bestimmte Art der Ausführung.
Sie müssen beweisen, dass die Sache oder Leistung überhaupt mangelhaft ist und dass der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorgekommen ist. Dass der Zustand auf ein Verschulden oder eine schlechte Arbeit des Übergebers zurückgeht, müssen Sie nicht beweisen. Dass auch eine andere Ursache in Betracht kommt, schadet der Vermutung nicht.
Welche Eigenschaften die versprochene Leistung haben muss und wofür sie verwendbar sein muss, ergibt sich aus dem Vertrag.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.11.2018, 133 R 102/18z-131
Zitierte Paragrafen
ABGB § 922 ABGB § 924 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 8.158 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2019
Geschäftszahl
5Ob7/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Grohmann und Mag. Malesich sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei d*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Verbesserung (Streitwert 31.015,61 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2018, GZ 133 R 102/18z-131, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).