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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.05.2019 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 45/19g

Worum es ging: Wie wehre ich mich gegen einen Umbau des Nachbarn im Haus?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.

Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.

Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.

Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.

Ob Sie die Nutzung ändern dürfen, hängt davon ab, wofür das Objekt bisher gewidmet ist. Maßgeblich ist die Einigung der Eigentümer, nicht die bloße tatsächliche Nutzung. Auch eine baubehördliche Bewilligung sagt darüber nur indirekt etwas aus.

Ob eine Änderung die Zustimmung der anderen braucht, richtet sich zuerst nach der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Gibt es keine besondere Widmung für einen bestimmten Geschäftszweig, ist eine Umstellung von Gegenstand oder Betriebsform erst dann genehmigungsbedürftig, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.

Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 ABGB § 863 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

37 Absätze, 14.484 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

5Ob45/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. Mag. R*, 3. Mag. A*, 4. Arch. F*, 5. K*, 6. B*, 7. E*, 8. E*, 9. M*, 10. B*, 11. R*, alle vertreten durch Mag. Andreas Hertl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. D*, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, 2. H* GmbH, *, vertreten durch Dr. R. Eberl, Dr. R. Hubner, Dr. R. Krivanec, Dr. G. Ramsauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revisionen der erst- und zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2018, GZ 53 R 224/18z-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 25. Juni 2018, GZ 26 C 351/17x-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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