Wonach wird beurteilt, ob ein Raum bewohnbar ist?
betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwalter
Ob sich ein Raum für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke eignet, richtet sich weder danach, was die Vertragsparteien meinen, noch danach, wie er tatsächlich genutzt wird. Maßgeblich ist der objektive Zustand der Räume, auch unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften. Es kommt auf den Zustand im Zeitpunkt der Vorschreibung an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ob die Eignung für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke (jeweils im Zeitpunkt der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages) besteht, ist weder nach der subjektiven Ansicht der Vertragsteile noch nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem objektiven Zustand der Räume - auch unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften - zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine nach diesen Kriterien indizierte Vermietbarkeit hat der Vermieter zu widerlegen, den daher Zweifel an der Unvermietbarkeit belasten.OGH 5 Ob 134/08d, 24.06.2008
- Ob im Einzelfall die geforderte Eignung tatsächlich gegeben ist, hängt ausschließlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität.OGH 1 Ob 34/97z, 15.05.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070105 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 11.
- OGH 5 Ob 29/25p, 30.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 170/20s, 20.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 164/19g, 22.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 128/17k, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/15p, 18.05.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 17 · Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
- MRG § 45 · Wertbeständigkeit des Mietzinses
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