OGH 5 Ob 161/21v
Worum es ging: Welche Fehler zählen als Widerspruch zum Akteninhalt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein solcher Widerspruch liegt nur vor, wenn der Akt und die tatsächlichen Grundlagen des Urteils auseinandergehen. Der Widerspruch muss wesentlich sein und sich unmittelbar aus dem Akt ergeben und beheben lassen. Werden Feststellungen durch Schlussfolgerungen gewonnen, kann darin kein solcher Widerspruch liegen.
Die Aufzählung der Betriebskosten im Gesetz ist abschließend und zwingend. Ihr Vermieter darf daher nur die dort genannten Arten von Kosten verrechnen. Eine ausdehnende Auslegung kommt nicht in Betracht.
Nein. Die Liste der Betriebskosten ist abschließend, und Vereinbarungen zu Ihren Lasten sind unwirksam. Verrechnet werden dürfen nur Kosten, die regelmäßig wiederkehren, also laufende Kosten des Hausbetriebs.
Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Nein. Wird das Haus von einem Dienstnehmer des Vermieters betreut, dürfen nur das angemessene Entgelt und die im Gesetz ausdrücklich genannten Nebenkosten als Betriebskosten auf Sie überwälzt werden. Andere Aufwendungen, etwa fiktive Mietkosten eines Betreuungszentrums oder Kosten der Internetverbindung, gehören nicht dazu.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 12.05.2021, 39 R 42/21x-29
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 MRG § 21 MRG § 22 MRG § 23 MRG § 24 MRG § 37 WEG 2002 § 52 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
34 Absätze, 10.502 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.02.2022
Geschäftszahl
5Ob161/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. C* H*, 2. Ing. Mag. M* K*, 3. G* B*, 4. O* P*, 5. W* W*, 6. G* W*, 7. S* J*, 8. A* F*, 9. C* K*, 10. S* S*, 11. MMag. C* B*, 12. G* F*, 13. W* S* 14. G* K*, 15. E* K*, 16. B* G*, 17. S* M*, 18. Mag. A* H*, 19. G* H*, 20. R* H*, 21. S* H*, 22. Ing. H* L*, 23. R* B*, 24. Mag. R* R*, 25. K* I*, 26. W* S*, 27. Ing. A* S*, 28. J* K*, 29. Dr. H* G*, 30. M* G* 31. C* T*, 32. C* G*, 1.–10., 12. und 31. Antragsteller vertreten durch die Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, 11. und 32. Antragsteller vertreten durch Mag. Elisabeth Nitsche, Mietervereinigung Österreichs, * (AZ 88 Msch 1/19d), sowie 1. C* G*, 2. MMag. C* B*, beide vertreten durch Mag. Elisabeth Nitsche, Mietervereinigung Österreichs, * (AZ 88 Msch 2/19a), jeweils gegen die Antragsgegnerin G* AG, *, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Mag. Marina Breitenecker, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 10 WGG iVm §§ 21 ff MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Mai 2021, GZ 39 R 42/21x-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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