OGH 17 Ob 14/22s
Worum es ging: Bleibt meine Kaufoption bestehen, wenn der Vertragspartner insolvent wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat der spätere Schuldner einem anderen ein Recht eingeräumt, das dieser allein durch seine Erklärung ausüben kann, kann der Insolvenzverwalter davon nicht zurücktreten. Erst wenn das Recht ausgeübt wurde und das dadurch entstandene Geschäft von beiden Seiten noch nicht erfüllt ist, kommt ein Rücktritt in Betracht.
Bei einer Option erhalten Sie das Recht, ein inhaltlich schon festgelegtes Vertragsverhältnis allein durch Ihre Erklärung in Kraft zu setzen. Anders als bei der Verabredung eines künftigen Vertrags müssen Sie also keinen weiteren Vertrag mehr abschließen; mit Ihrer Erklärung entstehen die Pflichten unmittelbar. Der andere Teil ist aus der Option selbst noch zu keiner Leistung verpflichtet.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Wer sich zuerst so verhaelt, dass ein anderer darauf vertrauen darf, und dann das Gegenteil geltend macht, verhaelt sich widerspruechlich. Ein solches Verhalten kann als Missbrauch des Rechts zu werten sein. Ob das zutrifft, beurteilen die Gerichte nach den Umstaenden des einzelnen Falls.
Beim Mietkauf mit anschließender Kaufoption sind zwei Verträge zeitlich hintereinander gekoppelt: zuerst die Miete, dann der Kauf. Die Mietraten werden auf den Kaufpreis angerechnet, und mit der Ausübung der Option erwerben Sie das Eigentum.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.04.2022, 3 R 111/21x-21
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 7 ABGB § 1068 ABGB § 862 IO § 110 IO § 14 IO § 2 IO § 21 IO § 24 IO § 26 ZPO § 464 ZPO § 502
Entscheidungstext
106 Absätze, 43.772 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.11.2022
Geschäftszahl
17Ob14/22s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* H*, vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. *, Rechtsanwalt, *, als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D* GmbH, *, wegen Feststellung (Streitwert 322.786,90 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2022, GZ 3 R 111/21x-21, zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision der Klägerin wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lauten:
„1. Es wird gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass der klagenden Partei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D* GmbH zu AZ * des Handelsgerichts Wien eine Insolvenzforderung im Betrag von 60.887,80 EUR zusteht.
2. Das Begehren, es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass der klagenden Partei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D* GmbH zu AZ * des Handelsgerichts Wien eine weitere Insolvenzforderung im Betrag von 216.145,80 EUR zusteht, wird abgewiesen.
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