Darf sich jemand zu seinem frueheren Verhalten in Widerspruch setzen?
betrifft Vertragspartner, Glaeubiger, Schuldner, Geschaedigte
Wer sich zuerst so verhaelt, dass ein anderer darauf vertrauen darf, und dann das Gegenteil geltend macht, verhaelt sich widerspruechlich. Ein solches Verhalten kann als Missbrauch des Rechts zu werten sein. Ob das zutrifft, beurteilen die Gerichte nach den Umstaenden des einzelnen Falls.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Zur Frage, ob das Verhalten eines Berechtigten als gegen das Verbot des „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) verstoßend und deshalb als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach über 20 Jahren (ohne einseitiger Rundung) wäre es missbräuchlich, im weiteren Vertragsverhältnis sich plötzlich auf eine einseitige Rundungsmöglichkeit im Sinn des Wortlauts einer Klausel zu berufen.OGH 4 Ob 4/23a, 22.10.2024
- Hier: Geltendmachung einer relativen Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit eines vor über 15 Jahren abgeschlossenen Fremdwährungskreditvertrages.OGH 2 Ob 54/22p, 27.06.2022
- Hier: „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) bei Geltendmachung einer relativen Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit eines vor über 15 Jahren abgeschlossenen Fremdwährungskreditvertrages, wenn der Wille des Klägers bei Abschluss unzweifelhaft darauf gerichtet war, das Wechselkursrisiko zu Schweizer Franken zu tragen; er von vornherein einen CHF-Kredit wünschte, über das damit verbundene Risiko belehrt und in der Folge trotz mehrfacher Hinweise auf die Wechselkursentwicklung eine Konvertierung seines Kredits ablehnte; die von der Beklagten zugrundegelegten Wechselkurse kannte und dennoch eine Fortsetzung des Kreditverhältnisses wünschte.OGH 4 Ob 208/21y, 24.05.2022
- Darunter wird verstanden, dass der Berechtigte beim Verpflichteten durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, ein ihm zustehendes Recht nicht (mehr) geltend zu machen, sodass ihm im Hinblick darauf seine spätere Berufung auf das Recht verwehrt wird. Der Berechtigte erweckt beim Verpflichteten durch sein Verhalten Vertrauen auf das Bestehen einer bestimmten Sach- oder Rechtslage, weshalb die „Widersprüchlichkeit“ nur zwischen der objektiven Rechtslage und dem Verhalten des Berechtigten gesehen wird. (hier: Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag.)OGH 7 Ob 15/20m, 24.04.2020
- Es ist rechtsmissbräuchlich, rund 17 Jahre nach Erfüllung des Kaufvertrags, Jahre nach Abwicklung der zugrundeliegenden Versicherungsverträge und Feststellung, dass sich die Investitionen nicht wie gewünscht entwickelt haben, nun unter Berufung auf die Unterlassung einer entsprechenden Belehrung vom Kaufvertrag zurückzutreten.OGH 7 Ob 133/18m, 21.11.2018
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier wurde im Hinblick auf das eindeutige Verhalten der anderen Partei kein zurechenbar schutzwürdiges Vertrauen erzeugt, sodass sich die Frage eines Rechtsmissbrauchs aufgrund „venire contra factum proprium“ nicht stellt.OGH 3 Ob 62/13h, 15.05.2013
- Hier: Geltendmachung des Haftungsprivilegs gemäß § 333 Abs 1 ASVG durch den Dienstgeber.OGH 2 Ob 214/11a, 25.10.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128483 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 11.
- OGH 8 ObA 31/25d, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 4/23a, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 50/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 17 Ob 14/22s, 24.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 55/21b, 14.09.2021, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 17/19z, 26.04.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 10/17t, 07.06.2017, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 333
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