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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.02.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 29/23x

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Fehler meinen Schaden verursacht hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.

Ja. Wer als Sachverständiger für ein Gericht oder eine Behörde ein Gutachten erstellt, haftet auch Außenstehenden für Schäden aus einem schuldhaft falschen Gutachten. Das gilt etwa für den Ersteher und alle Beteiligten einer Zwangsversteigerung, und schon bei Fahrlässigkeit.

Ja. Der gerichtlich bestellte Sachverständige haftet den Parteien für Schäden aus einem schuldhaft falschen Gutachten. Dass auf dem Gutachten ein rechtskräftiges Urteil beruht, schließt Ihren Ersatzanspruch nicht aus. In Strafsachen kann ein Verurteilter aber erst vorgehen, wenn das verurteilende Urteil nicht mehr aufrecht ist.

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Ansprüche wegen eines fehlerhaften Gutachtens richten sich daher nicht gegen den Staat.

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Der Bund haftet daher nicht für ihn. Sie müssen sich an den Sachverständigen selbst halten.

Gibt ein vom Gericht bestellter Sachverständiger schuldhaft ein falsches Gutachten ab, haftet er den Parteien des Prozesses für die Folgen. Ob Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist, hängt davon ab, ob der frühere Prozess für Sie günstiger ausgegangen wäre, wenn das Gutachten in allen begutachteten Punkten richtig gewesen wäre.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ABGB § 1302 ABGB § 1304 ZPO § 50 ZPO § 503

Entscheidungstext

36 Absätze, 10.102 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.02.2024

Geschäftszahl

10Ob29/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzendenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber sowie die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, *, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Baden, gegen die beklagte Partei DI Dr. S*, vertreten durch Dr. Hubert Köllensberger und Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei J* GmbH *, vertreten durch Dr. Günther Auer, Rechtsanwalt in Oberndorf, wegen 294.226,62 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 199.065,14 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. März 2023, GZ 2 R 18/23i-76, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. November 2022, GZ 36 Cg 14/20m-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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