Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 42/23v
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass die Sache mangelhaft ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen, müssen Sie den behaupteten Mangel auch beweisen.
Dann kehrt sich die Beweislast um. Vorher muss der Unternehmer beweisen, dass er erfüllt hat; nehmen Sie die Leistung vorbehaltlos an, müssen Sie beweisen, dass sie mangelhaft ist. Sie müssen dann auch vorbringen, welche konkreten Fehler die Leistung aufweist.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.
Die Vertragsparteien können auch eine Sache, die objektiv Fehler hat, als vertragsgemäß vereinbaren. Nur wenn nichts über die geschuldeten Eigenschaften vereinbart wurde, kommt es darauf an, welche Eigenschaften gewöhnlich vorausgesetzt werden.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Rechtliche Mängel werden grundsätzlich gleich behandelt wie Mängel an der Sache selbst. Für die Behauptungs- und Beweislast gelten deshalb auch bei Rechtsmängeln die allgemeinen Regeln.
Wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Auto rückabwickeln und die Rückabwicklung nicht zu vertreten haben, wird Ihnen der Nutzen der Fahrzeugnutzung angerechnet. Er wird ausgehend vom Kaufpreis nach den gefahrenen Kilometern gleichmäßig berechnet. Verglichen wird die tatsächliche Fahrleistung mit der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, bei Gebrauchtwagen mit der erwarteten Restlaufleistung.
Hat der Hersteller arglistig einen Irrtum über eine unzulässige Abschalteinrichtung herbeigeführt, bleibt er dafür verantwortlich. Daran ändert es nichts, dass der Versuch, den Schaden zu beseitigen, ohne sein Verschulden fehlgeschlagen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.02.2023, 4 R 181/20x-38
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Geschäftszahl
8Ob42/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* S*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. L* Ges.m.b.H., *, 2. V* AG, *, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 23.679,60 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2023, GZ 4 R 181/20x-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. November 2020, GZ 26 Cg 107/18t-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sie zu lauten hat:
„1. Der zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei abgeschlossene Kaufvertrag vom 21. 2. 2012 über den Ankauf des Kfz VW Tiguan Sky TDI BMT, FahrgestellNr: *, um 28.190 EUR, wird aufgehoben.
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