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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 61/24g

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.

Ob und wie einem Unterhaltspflichtigen ein erzielbares statt des tatsächlichen Einkommens angerechnet wird, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Eine allgemeine Regel dafür gibt es nicht.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Gutachten erschöpfend ist oder ob weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären. Es handelt sich dabei also nicht um eine Rechtsfrage.

Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.

Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.

Auch wenn Sie den Arbeitsplatz selbst verschuldet verloren haben, müssen Sie nur alles unternehmen, was nach Ihren persönlichen Verhältnissen und der Arbeitsmarktlage sinnvoll ist, um wieder ähnlich zu verdienen. Dass Sie den Verlust selbst verursacht haben, bleibt ohne Folgen. Anders ist es nur, wenn Ihnen nachgewiesen wird, dass Sie den Verlust bewusst herbeigeführt haben, um den Unterhalt zu umgehen.

Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie darlegen, dass und wie Sie nach Kräften zum Unterhalt beigetragen haben. Sind Sie arbeitslos und beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend gemeldet, wird für diese Zeit ein erzielbares Einkommen angenommen. Der Unterhalt wird dann von diesem gedachten Betrag berechnet.

Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.

Nach einem Arbeitsplatzverlust kommt es maßgeblich auf Ihr Verhalten an. Ein erdachtes Einkommen wird Ihnen vor allem dann angerechnet, wenn Sie sich ohne triftigen Grund gar nicht als arbeitssuchend gemeldet haben und Ihnen sonst tatsächlich eine Stelle hätte vermittelt werden können. Eine bloße Anmeldung genügt nicht, Sie müssen sich auch selbst bemühen.

Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist und ob es ergänzt werden muss, gehört zur Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Hält das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend geklärt und beruht das nicht auf einer falschen Rechtsansicht, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 72

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.635 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.04.2024

Geschäftszahl

7Ob61/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen L* A*, geboren am * 2010, *, vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, MA 11 Wiener Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung Bezirke 12, 23, *, wegen Unterhalt, infolge Rekurses des Vaters S* A*, vertreten durch Dr. Michele Grogger-Endlicher, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. November 2023, GZ 44 R 459/23k-340, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 28. August 2023, GZ 17 Pu 49/22y-332, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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