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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObS 2/24p

Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt, wenn er unklar ist?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Sozialrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.

Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Sind Sie wegen eines schuldhaften Verhaltens Ihres Arbeitgebers vorzeitig ausgetreten, haben Sie Anspruch auf die sogenannte Kündigungsentschädigung. Sie ist kein Entgelt, sondern Schadenersatz. Soweit sie höchstens drei Monate abdeckt, wird sie sofort mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.

Geht es darum, wie eine Bestimmung eines Kollektivvertrags zu verstehen ist, betrifft das immer mehr als nur Ihren Fall. Solche Fragen haben deshalb stets eine Bedeutung, die über den Einzelfall hinausreicht.

Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.

Wer wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vorzeitig austritt, leitet seine Ansprüche aus den Regeln über die vorzeitige Beendigung ab. Er bekommt daher nur das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zu einer ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstrichen wäre. Sie sollen so gestellt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter gekündigt worden.

Jubiläumsgeld wird im Insolvenzfall wie laufendes Entgelt behandelt. Entsteht der Anspruch nach Eröffnung des Verfahrens, wird er anteilig aufgeteilt; der auf die Zeit davor entfallende Teil ist eine Insolvenzforderung. Dass Sie nicht ausgetreten sind, kann Ihnen nicht entgegengehalten werden, wenn das den Umfang der Leistung nicht beeinflusst hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1162 ASGG § 77 AngG Art. 1 § 23 IO § 25 IO § 46 ZPO § 503

Entscheidungstext

37 Absätze, 12.720 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

8ObS2/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J* F*, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH – Geschäftsstelle Graz, 8020 Graz, Europaplatz 12, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 4.880 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 2024, GZ 6 Rs 1/24h-12.2, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. November 2023, GZ 25 Cgs 164/23d-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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