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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.08.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 ObS 73/24v

Worum es ging: Wer zahlt die Kosten, wenn mein Zwischenurteil bestätigt wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird ein Zwischenurteil, das dem Begehren dem Grunde nach stattgibt, im Rechtsmittelverfahren bestätigt, wird über die Kosten dieses Verfahrens noch nicht entschieden. Diese Entscheidung bleibt dem Verfahren über die Höhe vorbehalten.

Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.

Ein Vermieter gilt als Unternehmer, wenn er dritte Personen beschäftigt und mehrere dauernde Vertragspartner hat, sodass er eine kaufmännische Buchhaltung braucht. Dazu kommt, dass er andere Unternehmen oder Gehilfen einschalten muss. Auch längerfristige Bindungen sprechen dafür.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.

In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.

Nein. Lässt sich Ihre Frage mit der vorhandenen Rechtsprechung und mit folgerichtigem Denken beantworten, ist sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung soll kleine und mittlere Betriebe entlasten und steht Dienstgebern zu, die in ihrem Unternehmen weniger als 51 Personen beschäftigen. Maßgeblich ist die Zahl der Beschäftigten beim jeweiligen Dienstgeber. Dass Gebietskörperschaften wie Gemeinden davon ausgenommen wären, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Nein. Der Zuschuss steht nur Dienstgebern zu, die ein Unternehmen führen. Ein Unternehmen setzt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit voraus, was auf einen Privathaushalt nicht zutrifft.

Auch ein Verein, der einen ideellen Zweck verfolgt, tritt als Unternehmer auf, wenn er tatsächlich wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeiten entfaltet und dafür auf Dauer eingerichtet ist. Dass diese Tätigkeit dem Vereinszweck untergeordnet ist, ändert daran nichts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 53b AngG Art. 1 § 8 KSchG Art. 1 UGB Art. 1 ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

44 Absätze, 11.985 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.08.2024

Geschäftszahl

10ObS73/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FI Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Thomas Schweiger, LL.M., Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zuschusses nach Entgeltfortzahlung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2024, GZ 25 Rs 13/24h-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Dezember 2023, GZ 46 Cgs 104/23z (46 Cgs 105/23x)-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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