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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.11.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 49/24i

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.

Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Das Gericht fragt, wie sich ein solcher Elternteil in derselben Lage verhalten hätte.

Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.

Der Unterhalt kann nach dem Einkommen bemessen werden, das Sie erzielen könnten, auch wenn Sie es tatsächlich nicht erzielen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie selbständig oder angestellt sind.

Ja. Kann Ihnen zugemutet werden, mehr zu verdienen, als Sie tatsächlich verdienen, wird der Unterhalt nach diesem möglichen Einkommen bemessen. Das gilt nicht nur, wenn Sie nicht arbeiten wollen, sondern auch bei anderen Entscheidungen über Ihre Erwerbstätigkeit.

Wenn Sie auf ein höheres Einkommen verzichten, ohne dass besondere beachtliche Gründe Sie dazu zwingen, darf das nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Der Unterhalt wird dann nach dem höheren Einkommen bemessen.

Auch bei selbst verschuldetem Jobverlust darf nicht einfach angenommen werden, dass Ihnen das frühere Einkommen weiterhin zur Verfügung steht. Das Gericht muss feststellen, was Sie mit Ihren tatsächlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten am Arbeitsmarkt in diesem Zeitraum wirklich verdienen könnten.

Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.

Wer auf eine ihm zustehende Abfertigung verzichtet, darf das nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten tun. Voraussetzung ist aber, dass Ihnen das vorwerfbar ist; schon leichte Fahrlässigkeit genügt. Maßstab ist, wie sich ein pflichtgetreuer Elternteil verhalten hätte, der bei einem krankheitsbedingten Berufswechsel auf seinen Anspruch achtet.

Ob Sie auf ein höheres Einkommen angespannt werden, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Maßstab ist, wie ein pflichtbewusster Elternteil in Ihrer Lage seine Arbeitskraft und sein Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 231

Entscheidungstext

44 Absätze, 14.223 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

10Ob49/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers DI *, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die Antragsgegner 1. *, 2. J*, und 3. R*, alle wohnhaft in *, und vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., Mag. Andrea Blum, LL.M., Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. Juli 2024, GZ 15 R 194/24s-26, womit infolge Rekurses der Antragsgegner der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 27. März 2024, GZ 6 Fam 53/23a-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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