Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 170/24x
Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.
Das ist derjenige, der die undeutliche Äußerung in das Vertragsgeschehen eingebracht hat und deshalb auch die Möglichkeit hatte, deutlicher zu formulieren. Zu seinen Lasten wird die unklare Stelle ausgelegt. Haben beide Seiten maßgeblich an der Formulierung mitgewirkt, greift diese Regel nicht.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn eine Feststellung einem Beweismittel widerspricht. Sie besteht nur darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt eines bestimmten Aktenstücks unrichtig wiedergibt und zugrunde legt.
Das geht nur, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wurde. Zieht das Gericht aus richtig dargestellten Beweisergebnissen bloß Schlüsse, die Ihnen nicht recht sind, ist das keine Aktenwidrigkeit.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.
Wenn Sie in der Berufung ordentlich geltend machen, dass das Urteil rechtlich falsch ist, muss das Berufungsgericht von sich aus prüfen, ob wichtige Feststellungen fehlen. Sie müssen diesen Mangel also nicht eigens ansprechen.
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.
Nach dem österreichischen Standard-Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte hat jene Partei, die die Beendigung des Vertrags zu vertreten hat, etwa wegen Liquidation oder Insolvenz, einen Anspruch, der in zweifacher Hinsicht der Höhe nach begrenzt ist. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die andere, zahlungsfähige Partei ihrerseits Forderungen geltend macht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 31.10.2023, 15 Cg 53/22g-19
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.06.2024, 15 R 3/24g-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 915 IO § 25b ZPO § 52
Entscheidungstext
98 Absätze, 41.046 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.03.2025
Geschäftszahl
5Ob170/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* AG i.A., *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wegen 14.575.981,45 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2024, GZ 15 R 3/24g-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Oktober 2023, GZ 15 Cg 53/22g-19, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).