Kann der Unterhalt auch für vergangene Zeiträume gesenkt werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umstand, dass Geldunterhaltsbeiträge erst im Nachhinein eingefordert werden, kann für sich allein ein Unterschreiten der geschuldeten Höhe des Unterhaltsbeitrags nicht rechtfertigen.OGH 3 Ob 82/25t, 28.10.2025
- Zu beachten ist allerdings, dass die Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit nicht in die materielle Rechtskraft einer vorausgegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf.OGH 8 Ob 139/03d, 23.01.2004
- Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen.OGH 9 Ob 23/98t, 28.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053283 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 23.
- OGH 3 Ob 82/25t, 28.10.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 75/25p, 28.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 936
- ABGB § 1418
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.
Läuft wegen derselben Unterhaltsraten bereits eine Exekution, ist eine Feststellungsklage auf Herabsetzung des Unterhalts unzulässig. In diesem Fall steht Ihnen nur die Klage gegen den vollstreckten Anspruch offen.