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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 82/25z

Worum es ging: Wann ist ein Vertrag wegen Wucher unwirksam?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vertrag ist wegen Wucher unwirksam, wenn Leistung und Gegenleistung auffallend ungleich sind. Dazu muss der Benachteiligte außerstande gewesen sein, seine Interessen zu wahren, etwa aus Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Aufregung. Und der andere muss diese Lage ausgenützt haben.

Die im Gesetz genannten Umstände auf Seite des Benachteiligten sind nicht abschließend. Auch andere Umstände können genügen. Dazu zählen etwa die Unkenntnis vom Wert der eigenen Leistung oder eine zu große Vertrauensseligkeit.

Wer einen Verlust aus einem verbotenen Spiel bereits bezahlt hat, kann dieses Geld nicht zurückfordern. Die Zahlung bleibt also endgültig.

Ja. Will das Berufungsgericht über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehen, muss es die Beweise dazu selbst wiederholen oder ergänzen. Tut es das nicht, ist das Verfahren mangelhaft; legt es dagegen nur die vorhandenen Feststellungen aus, braucht es keine neue Beweisaufnahme.

Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.

Ob ein Spiel zivilrechtlich verboten ist, hängt nicht davon ab, ob die Teilnahme strafbar ist. Verboten und damit unwirksam sind jene Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Bei einem Pyramidenspiel ist das der Fall, weil die Zahl der noch anwerbbaren Mitspieler begrenzt ist und die späteren Teilnehmer zwangsläufig verlieren. Der gesamte Vertrag ist daher nichtig.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.

Verbotene Spiele begründen überhaupt keine Verbindlichkeit. Verlorene Einsätze können Sie deshalb zurückfordern, weil die Zahlung nicht zur Bewirkung der verbotenen Handlung, sondern als Einsatz erbracht wurde. Umgekehrt ist bei der Rückabwicklung auch ein bereits ausbezahlter Gewinn zurückzuzahlen, damit kein Anreiz zur Teilnahme entsteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1267 ABGB § 1270 ABGB § 1272 ABGB § 1432 ABGB § 879 ZPO § 504

Entscheidungstext

86 Absätze, 44.067 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Geschäftszahl

4Ob82/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * Limited, *, Vereinigtes Königreich, vertreten durch die andréewitch & partner rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei * Sàrl, *, Schweiz, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 5.521,93 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 2025, GZ 35 R 352/24k-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 23. August 2024, GZ 24 C 20/24t-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei jeweils die mit 626,60 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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