Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 202/25g

Worum es ging: Welche Vertragsklauseln kann ein Gericht überhaupt überprüfen?

Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.

Wenn Sie nur bestätigen, die Ware vollständig erhalten zu haben, wird damit nichts vereinbart. Sie geben keine Erklärung ab, die den Vertrag gestaltet, sondern schaffen nur ein Beweismittel, das das Gericht frei würdigt. Eine solche Bestätigung verschiebt die Beweislast nicht zu Ihren Lasten und unterliegt daher nicht der Klauselkontrolle.

Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.

Ein pauschaler Betrag für eine Leistung ist nicht von vornherein unzulässig. Er darf aber die tatsächlich anfallenden Kosten nicht grob überschreiten.

Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.

Ja. Auch vorformulierte Vertragsbedingungen, die auf einer Website oder ihren Unterseiten stehen und den dort geschlossenen Verbraucherverträgen zugrunde gelegt werden sollen, unterliegen der Klauselkontrolle. Dass die Seite häufig geändert wird oder auch allgemeine Informationen enthält, ändert daran nichts.

In diesem Verfahren werden Vertragsbedingungen darauf geprüft, ob sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen; geprüft wird dabei im Kern, was die Parteien erklären wollen. Dient ein Satz nur dazu, Sie als Verbraucher aufzuklären, ist er grundsätzlich unbedenklich.

Wird Ihnen in vorformulierten Bedingungen ein Zusatzentgelt verrechnet, das als Spesenersatz bezeichnet ist oder erkennbar einen bestimmten Aufwand abgelten soll, dann ist diese Bestimmung unwirksam, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand deutlich übersteigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 50

Entscheidungstext

91 Absätze, 22.262 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Geschäftszahl

2Ob202/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2025, GZ 3 R 72/25t-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 4. März 2025, GZ 4 Cg 75/24f-27, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 125,32 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail