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Nachbarrecht

161 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Geldersatz statt Abwehrrecht gegen Nachbarn · günstig für Nachbar

In manchen Fällen müssen Sie Eingriffe in Ihr Eigentum hinnehmen, die über das übliche Maß hinausgehen, weil die Interessen des Nachbarn höher bewertet werden. Als Ausgleich dafür bekommen Sie Ersatz für den Schaden. Eine Übertragung dieser Regel auf ähnliche Fälle setzt immer voraus, dass Ihnen ein Abwehrrecht genommen wurde, das Ihnen sonst zugestanden wäre.

Vertrag verdrängt nachbarrechtliche Ansprüche · günstig für Beklagter

Nein. Bestehen zwischen Ihnen und dem Nachbarn vertragliche oder öffentlich-rechtliche Beziehungen, richten sich Ersatzansprüche allein danach. Die Ausgleichsansprüche des Nachbarrechts, die ohne Verschulden zustehen, kommen dann nicht zum Zug, weil Sie die Einwirkung nicht unfreiwillig dulden.

Ersatz bei faktisch unmöglicher Abwehr · günstig für Nachbar

Ja. Kommt eine Unterlassungsklage gegen eine gefährliche Tätigkeit auf dem Nachbargrund erfahrungsgemäß zu spät, stehen Sie so da wie jemand, dem die Klage überhaupt verwehrt ist. Dann können Sie den Ersatz des Schadens verlangen, ohne ein Verschulden nachweisen zu müssen.

Geldersatz statt Untersagung · günstig für Nachbar

Bei behördlich genehmigten Anlagen tritt an die Stelle Ihres Rechts, die Einwirkung zu untersagen, ein Anspruch auf Ersatz. Das ähnelt einer Enteignung. Die Regel bleibt aber das Untersagungsrecht, sein Wegfall ist die Ausnahme; diese Bestimmung wird im Zweifel eng ausgelegt.

Haftung für Schäden aus Wasseranlagen · günstig für Geschädigter

Die Haftung für Schäden aus Wasseranlagen ist eine Sonderregel zur nachbarrechtlichen Haftung. Sie verdrängt in ihrem Bereich die allgemeinen Nachbarregeln und gewährt gleichartigen Schutz. Solche Ansprüche stehen auch dem Pächter eines Fischereiberechtigten zu.

Anlagentypische Einwirkung als Haftungsvoraussetzung · günstig für Anlagenbetreiber

Die Regel über den Ersatz ohne Verschulden gilt sinngemäß nur, wenn die Einwirkung von der schädigenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Kommt die eigentliche Ursache von weit her und wirken weitere Zwischenursachen mit, greift diese Haftung nicht.

Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichs · günstig für Anlagenbetreiber

Ersetzt wird nur der Schaden, der auf eine Einwirkung über dem ortsüblichen Maß zurückgeht und Ihre Nutzung wesentlich beeinträchtigt. Ein gewisses Grundmaß an Einwirkung müssen Sie hinnehmen. Nur der darüber hinausgehende Teil des Schadens ist zu ersetzen.

Duldungspflicht bei bewilligter Vertiefung

In der Regel ja. Liegt eine baubehördliche Bewilligung vor, müssen Sie die Vertiefung auf dem Nachbargrund vorläufig hinnehmen; nur bei erkennbarer Gefährlichkeit ist das anders. Dafür haftet der Bauführer für die Folgen so wie bei einer behördlich genehmigten Anlage, also unabhängig von einem sorgfaltswidrigen Verhalten.

Ersatz für Einwirkungen genehmigter Anlagen · günstig für Betriebsinhaber

Nicht ohne Verschulden. Wer neben einer behördlich genehmigten Anlage wohnt, muss die für diesen Betrieb typischen Einwirkungen dulden und bekommt dafür auch ohne Verschulden einen Ausgleich. Für Schäden aus anderen Gefahren, etwa aus einem ausgebrochenen Brand, gibt es diesen verschuldensunabhängigen Ausgleich nicht.

Erhaltung von Zäunen und Grenzeinrichtungen · günstig für Beklagter

Nein, darauf können Sie einen Schadenersatzanspruch nicht stützen. Die Regeln über die Erhaltung gemeinsamer Grenzeinrichtungen bestimmen nur, wer im Verhältnis der Nachbarn zueinander in welchem Umfang zur Erhaltung beitragen muss. Sie sind keine Schutzvorschrift, die Schäden an Sachen Dritter verhindern soll.

Haftung für fremde Anlagen am Nachbargrund · günstig für Grundeigentümer

Für Einwirkungen, die ein Dritter von seinem Grundstück aus verursacht, haftet der Grundeigentümer nur, wenn er die Störung wirksam und zumutbar verhindern könnte, und nur für Schäden, deren Eintritt für ihn ein kalkulierbares Risiko war. Für nicht vorhersehbare Schäden aus einer unzureichend gewarteten Kanalanlage eines Servitutsberechtigten haftet er grundsätzlich nicht. Der Servitutsberechtigte selbst haftet als Betreiber der Anlage für sämtliche von ihr ausgehenden Schäden wie ein Grundeigentümer.