Nachbarrecht
161 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Lässt eine Gemeinde Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen, haftet sie den Nachbarn nach denselben zivilrechtlichen Regeln wie jeder andere. Der Anspruch ist kein Schadenersatz wegen Verschuldens, sondern ein Ausgleich aus dem Nachbarrecht. Die Wiederherstellung in Natur ist nur dann zumutbar, wenn sie dem Zerstörten wirtschaftlich gleichwertig ist.
Sie können sich gegen das Eindringen der Tiere wehren. Der Oberste Gerichtshof beurteilt diese Fälle heute überwiegend nach der Eigentumsfreiheitsklage, bei der es auf Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit nicht ankommt; das gilt für größere Tiere wie Schafe und Ziegen ebenso wie für Hühner, Katzen und kleine Hunde. Der ältere Rechtssatz ließ dafür noch die Klage wegen unzulässiger Einwirkungen zu.
Nicht in jedem Fall. Ihr Begehren muss den Entzug von Licht oder Luft nicht zwingend mit einem in der Natur jederzeit nachvollziehbaren Maß beziffern. Fehlt eine offensichtliche Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes, soll das Gericht im Urteil selbst näher bestimmen, welcher Entzug nicht mehr hinzunehmen ist.
Wer selbst stört, kann allein auf Unterlassung geklagt werden. Geht es aber um jemanden, der nicht selbst stört, kommt es darauf an, ob er die verlangte Leistung im Innenverhältnis der Gemeinschaft auch allein erbringen kann. Ist dafür das Zusammenwirken aller nötig, müssen Sie alle gemeinsam in Anspruch nehmen.
Eine behördliche Genehmigung kann ein Hinweis darauf sein, dass eine Störung ortsüblich ist, zählt aber nur, wenn der Störer alle zumutbaren Maßnahmen zur Verringerung der Belastung ergreift. Lärm durch notwendige Rettungsflüge in einem Schigebiet kann als erwartbare Entwicklung noch ortsüblich sein. Das setzt voraus, dass die Auflagen eingehalten werden, niemand gesundheitlich beeinträchtigt wird und nur im wirklich nötigen Ausmaß geflogen wird.
Die Rechte, die zwischen Nachbarn gelten, bestehen auch zwischen einem privaten Grundstück und einer öffentlichen Straße. Sie sind also nicht schlechter gestellt, nur weil das Nachbargrundstück eine Straße ist.
Ein Eingriff in fremdes Eigentum kann auch darin liegen, dass jemand untätig bleibt. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob gegenüber dem Betroffenen überhaupt eine Pflicht bestand, tätig zu werden.
Ein Ausgleich kommt nur bei Schäden in Betracht, die mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers über sein Grundstück zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn er den schädlichen Zustand herbeigeführt oder bestehen lässt oder wenn auf seinem Grund eine schädigende Tätigkeit ausgeübt oder von ihm geduldet wird.
Ja. Ein Urteil, das Lärm untersagt, darf einen bestimmten Dezibelwert festlegen. Zwingend ist das aber nicht; es genügt auch, die Lärmquelle deutlich zu bezeichnen. Ähnliches gilt für Licht und andere Einwirkungen.
Nein, im Regelfall nicht. Nützt der Grundeigentümer das Grundwasser unter seinem Grund, sind privatrechtliche Unterlassungsansprüche dagegen grundsätzlich ausgeschlossen. Das Wasserrecht regelt diese Nutzung.
Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung der Störung zu erwarten ist. Hat sich der Gegner schon einmal rechtswidrig verhalten, wird vermutet, dass er es wieder tun wird. Dann muss er beweisen, dass eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich ist.
Den nachbarrechtlichen Ausgleich kann nur verlangen, wem die Nachbarliegenschaft gehört oder wer ein dingliches Recht daran hat, etwa ein Fruchtgenussrecht. Das gilt auch zwischen Wohnungseigentümern desselben Hauses und für den Eigentümer eines Bauwerks auf fremdem Grund.
Ja. Wird Wald gerodet und dadurch der Windschutz beseitigt, sodass sich Art, Richtung und Stärke des Windes ändern, gilt das als Einwirkung auf das Nachbargrundstück. Entstehen dadurch Sturmschäden, kann Ersatz auch ohne Verschulden zustehen.
Es kommt auf die Größe an. Sehr kleine Teilchen, die sich auch bei ordentlichem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage nicht völlig fernhalten lassen, müssen Sie hinnehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Größere Gegenstände wie Steinsplitter, Kugeln oder Fußbälle können Sie ohne Einschränkung abwehren.
Das Nachbarrecht greift nur, wenn es keine andere rechtliche Grundlage gibt. Besteht zwischen Ihnen und dem Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist allein diese für die gegenseitigen Rechte und Pflichten maßgebend. Wurde die Beziehung über das öffentliche Recht hergestellt, gilt in deren Rahmen nur dieses.
Sie können auch jemanden belangen, dem das störende Grundstück nicht gehört, sofern er es für eigene Zwecke benützt, etwa als Mieter oder als Betreiber einer Anlage. Wer weder Eigentümer ist noch in einem solchen Nutzungsverhältnis steht, ist kein Nachbar in diesem Sinn. Ein Bauunternehmer, der dort nur Arbeiten ausführt, gehört nicht dazu.
Das öffentliche Interesse an einer Anlage zählt dann nicht, wenn sich die Beeinträchtigung durch Schutzeinrichtungen abstellen oder auf ein tragbares Maß verringern lässt. Es zählt auch dann nicht, wenn es nicht ausreichend notwendig ist, die Anlage gerade an diesem Ort zu betreiben. Bei Verkehrsanlagen kann eine solche Notwendigkeit gegeben sein.
Nein. Die Sonderregel für genehmigte Anlagen gilt bei gewerblichen Anlagen und bei Anlagen, die nach besonderen Gesetzen bewilligt werden müssen, etwa Eisenbahnen oder Flughäfen. Eine bloße Baubewilligung reicht dafür nicht aus.
Ansprüche auf Ersatz für Beeinträchtigungen durch eine genehmigte Anlage oder durch eine Vertiefung des Nachbargrundes verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald Ihnen der Schaden und der Schädiger bekannt sind. Bei fortdauernden Einwirkungen entsteht der Schaden mit jeder neuen Einwirkung neu.
Ja. Die Haftung entfällt nicht deshalb, weil für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt wurde. Sie besteht auch dann, wenn das gefährdete Gebäude bereits schadhaft war. Ausgeschlossen ist sie aber, wenn die Schäden auch auf Baugebrechen zurückgehen, die schon für sich ein Einschreiten der Baubehörde erfordern würden.
Als Eigentümer sind Sie für Störungen verantwortlich, die von Ihrem Grund ausgehen, auch wenn eine fremde Anlage dort steht und Sie sie bestehen lassen. Wo Kunden ihr Fahrzeug in der Umgebung eines Geschäfts abstellen, geht aber nicht vom Grund des Geschäftsinhabers aus. Er muss das daher nicht verhindern.
Ja, unter denselben Regeln wie bei einer behördlich genehmigten Anlage. Wurde für den Straßenbau eine Rodung im öffentlichen Interesse bewilligt, können Sie die davon ausgehenden Beeinträchtigungen nicht untersagen lassen, dafür aber Ausgleich verlangen. Wie weit die Haftung reicht, richtet sich danach, welche Eingriffe und Gefahren von der Bewilligung erfasst waren.
Nein, wenn Ihr Boden oder Ihr Gebäude dadurch die nötige Stütze verliert. Auch das Abgraben eines Hanges an der Grundgrenze oder des Hangfußes kann eine verbotene Vertiefung sein.
Nein. Verliert Ihr Boden oder Ihr Gebäude durch eine Vertiefung des Nachbargrundstücks die nötige Stütze, ist das jedenfalls unzulässig. Ob dabei das ortsübliche Maß überschritten wird, spielt keine Rolle.
Wer neben einer behördlich bewilligten Anlage lebt, kann sich gegen deren Einwirkungen oft nicht oder nicht rechtzeitig wehren. Weil ihm diese zusätzliche Belastung im öffentlichen Interesse zugemutet wird, soll er wenigstens damit rechnen können, dass entstehende Schäden stets ersetzt werden. Deshalb besteht die Haftung auch ohne Verschulden.
Für Naturereignisse, die ohne menschliches Zutun eintreten, können Sie den Nachbarn nicht in Anspruch nehmen. Auch nicht jede Bewirtschaftung eines Waldes führt zu einer Haftung für Steinschlag oder Lawinen. Wählt der Nachbar aber eine Nutzungsart, die im Zusammenwirken mit der Natur besonders gefährlich ist, kann er verantwortlich sein.
Ob eine bestimmte Einwirkung für den Betrieb einer bestimmten Anlage typisch ist, lässt sich nur im einzelnen Fall beantworten. Eine allgemeine Antwort gibt es dazu nicht.
Nein. Sind die Schäden an Ihrem Gebäude auch auf eigene Baumängel zurückzuführen, die schon für sich allein wegen Gefährdung von Personen oder Sachen ein Einschreiten der Baubehörde erfordern würden, ist die Haftung des Nachbarn ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, dass zusätzlich vom Nachbargrund eingewirkt wurde.
Ja. Wird Ihr Grundstück enteignet und müssen Sie Beeinträchtigungen wie Lärm oder Rauch von der genehmigten Anlage hinnehmen, können Sie den Ersatz dafür gleich im Verfahren über die Entschädigung verlangen. Sie brauchen dafür kein eigenes Gerichtsverfahren.
Betreibt Ihr Nachbar eine wasserrechtlich bewilligte Anlage im Rahmen dieser Bewilligung, können Sie die Einwirkung nicht untersagen lassen, wenn der Bescheid die beanstandete Zuleitung zwingend mitumfasst. Sie bleiben dann selbst bei unmittelbarer Zuleitung auf Schadenersatz nach dem Wasserrecht beschränkt.