OGH 8 Ob 26/21p
Worum es ging: Wie wird der Erlös aus einer verpfändeten Sache verteilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verteilt das Gericht im Insolvenzverfahren den Erlös aus dem außergerichtlichen Verkauf einer Sache, an der Pfandrechte bestehen, muss es die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung beachten. Es muss vor dem Verteilungsbeschluss eine mündliche Verhandlung anordnen und dort die Ansprüche der Gläubiger einzeln und der Reihe nach prüfen.
Wird eine mit Pfandrechten belastete Sache im Insolvenzverfahren außergerichtlich verwertet, bleibt das Insolvenzgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Dabei gelten die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung, und die Frist für ein Rechtsmittel beträgt acht Tage.
Während eines laufenden Besitzstörungsverfahrens dürfen einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung nicht mehr erlassen werden. Für vorläufige Anordnungen gelten in diesem Verfahren eigene Regeln.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Nein. Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurück, wird der Vertrag nicht rückabgewickelt; jede Seite behält, was sie bereits erhalten hat. Was Ihnen noch zusteht, wird zu einer Schadenersatzforderung, die Sie im Insolvenzverfahren anmelden.
Wird im Grundbuch angemerkt, dass Ihnen Wohnungseigentum zugesagt wurde, sind Sie damit geschützt. Ihr Wohnungseigentum kann später im Rang dieser Anmerkung eingetragen werden, auch wenn die Liegenschaft inzwischen belastet wurde; spätere Eintragungen sind auf rechtzeitigen Antrag zu löschen. Niemand kann sich darauf berufen, von der Zusage nichts gewusst zu haben.
Im Verfahren über die Eröffnung eines Konkurses darf die Gegenseite auf ein Rechtsmittel antworten. Wird diese Antwort zwar formal zurückgewiesen, ihr Inhalt aber trotzdem berücksichtigt, ist Ihr rechtliches Gehör nicht verletzt.
Nein. Für die Anmerkung, dass das Recht auf Einräumung von Wohnungseigentum übertragen wurde, ist keine ausdrückliche Einwilligung in die Eintragung nötig, weil dadurch kein dingliches Recht erworben oder verändert wird. Nachweisen müssen Sie aber zweifelsfrei, dass die Anwartschaft auf Sie übergegangen ist.
Über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht in erster Instanz ohne die Gegenseite anzuhören. Auch im Rechtsmittelverfahren wird die Gegenseite nur dann gehört, wenn das Gericht dies im Einzelfall für geboten hält, etwa wenn es als letzte Instanz entscheidet.
Ja. Kommt der Erwerb des Anteils durch den Begünstigten endgültig nicht zustande, wird die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum gegenstandslos. Sie kann dann bei entsprechendem Nachweis nach den Regeln über gegenstandslose Eintragungen gelöscht werden.
Ja. Auch die Zusage, einem bereits schlichten Miteigentümer Wohnungseigentum einzuräumen, kann im Grundbuch angemerkt werden. Die Anmerkung schützt nämlich nicht nur den Erwerb des Anteils, sondern auch den darüber hinausgehenden Erwerb des Wohnungseigentums.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 12.11.2020, 44 S 139/20w-140
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 25.01.2021, 2 R 150/20x-147
Zitierte Paragrafen
EO § 150 EO § 170 EO § 200 EO § 227 GBG 1955 § 57 IO § 117 IO § 128 IO § 21 IO § 260 IO § 43 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 40
Entscheidungstext
55 Absätze, 17.854 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2022
Geschäftszahl
8Ob26/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin P* GmbH, *, über die Revisionsrekurse 1. des Masseverwalters Dr. Wolfgang Kleibel, Rechtsanwalt in Salzburg, vertreten durch K-B-K Hirsch Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Salzburg, 2. der Gläubigerin R*, vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Jänner 2021, GZ 2 R 150/20x-147, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. November 2020, GZ 44 S 139/20w-140, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Aus Anlass der Revisionsrekurse werden die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufgehoben.
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