Was regeln die Nachbarschaftsbestimmungen im Gesetz?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Hauseigentümer
Die nachbarrechtlichen Bestimmungen lösen den Widerstreit zwischen den gleichrangigen Eigentumsrechten benachbarter Grundstücke. Sie schränken die Befugnisse jedes Eigentümers ein, damit ein friedliches Zusammenleben möglich ist. Dafür wird auch Ersatz für zugefügte Schäden gewährt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Bestimmungen der §§ 364, 364a und b ABGB regeln die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten und sehen Einschränkungen der Befugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor. Zu diesem Zweck werden auch Ansprüche auf Ersatz zugefügten Schadens gewährt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Mobilfunksendeanlage ist keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Diese Bestimmung ist auch nicht analog anzuwenden. Es besteht daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Ein Verschulden des Betreibers einer solchen Anlage könnte beispielsweise im Umstand erblickt werden, dass er zulässige Grenzwerte überschreitet oder aber, dass ihm erkennbar wäre, dass der Betrieb der Anlage trotz Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefahr darstellt.OGH 6 Ob 180/05x, 03.11.2005
- Dieses Recht bezweckt die Bewirkung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den unterschiedlichen Nutzungsinteressen der Liegenschaftsnachbarn; es soll dem einen Grundeigentümer die ortsübliche Nutzung seines Eigentums ermöglichen, den Nachbarn aber vor damit verbundenen wesentlichen Beschränkungen bewahren.OGH 3 Ob 193/03h, 21.08.2003
- Zweck der Bestimmung der §§ 364 ff ABGB ist es, die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen.OGH 5 Ob 130/00d, 12.12.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 21.
- OGH 5 Ob 19/24s, 08.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 4/22g, 17.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 68/17m, 20.07.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 43/16a, 30.03.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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