OGH 5 Ob 84/18s
Worum es ging: Wie wehre ich mich gegen einen Umbau des Nachbarn im Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.
Kein Miteigentümer darf gegen den Willen der übrigen Veränderungen an der gemeinsamen Sache vornehmen, durch die über deren Anteil verfügt würde. Das gilt auch für jene Teile, die Ihnen zur ausschließlichen Benützung überlassen wurden. Voraussetzung ist, dass dadurch in die Rechte der übrigen Miteigentümer eingegriffen wird.
Ja. Für wichtige Veränderungen am gemeinsamen Gut braucht die Mehrheit gegen den Willen der Minderheit die Zustimmung des Gerichts. Hat sie ohne diese Zustimmung gehandelt, können Sie als überstimmter Miteigentümer verlangen, dass der Eingriff unterlassen und beseitigt wird. Vor der Beschlussfassung muss Ihnen außerdem Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Hebt das Gericht zweiter Instanz ein Urteil auf, ohne ausdrücklich ein Rechtsmittel zuzulassen, können Sie diesen Beschluss nicht bekämpfen. Sie können ihn auch nicht gemeinsam mit einem späteren Rechtsmittel angreifen.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Fast jede Umgestaltung an Ihrer Eigentumswohnung gilt als Änderung. Nur ganz geringfügige Eingriffe fallen nicht darunter. Für alles andere gelten die Regeln über Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt.
Nein. Eine Fläche, die als Zubehör zu Ihrer Wohnung gehören soll, muss zwar deutlich abgegrenzt sein, aber nicht unbedingt durch Zaun oder Mauer. Es genügt jede sinnlich wahrnehmbare Abgrenzung, etwa eine Hecke. Ob sie deutlich genug ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung; in einem Zweifamilienhaus gelten geringere Anforderungen als in einer großen Wohnanlage.
Das Gericht muss Sie darauf aufmerksam machen, wenn Ihr Antrag offensichtlich nicht zu dem passt, was Sie erreichen wollen, und Ihnen Gelegenheit geben, ihn zu ändern. Wie weit diese Hilfe geht, hängt vom Einzelfall ab. Auf Gründe, die sich aus Ihrem Vorbringen nicht einmal andeutungsweise ergeben und ganz neue Angaben verlangen würden, muss das Gericht nicht hinweisen.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bludenz, 03.10.2017, 22 C 91/17t-16
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 29.11.2017, 1 R 286/17t-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 ABGB § 828 WEG 2002 § 16 ZPO § 226 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
60 Absätze, 23.459 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Geschäftszahl
5Ob84/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, 2. J*, beide vertreten durch Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. J*, 2. J*, beide vertreten durch Dr. Vetter – Dr. Fritsch Rechtsanwälte in Lustenau, wegen Beseitigung, Wiederherstellung und Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR) über die Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse 6.666,66 EUR) gegen das Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 29. November 2017, GZ 1 R 286/17t-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 3. Oktober 2017, GZ 22 C 91/17t-16, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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