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Welche Pflichten hat mein Vertragspartner neben der Hauptleistung?

günstig für Geschädigter betrifft Vertragspartner, Konsumenten, Unternehmer
Neben der eigentlichen Hauptleistung bestehen in der Regel weitere Pflichten, die eine reibungslose Abwicklung ermöglichen sollen. Besonders wichtig sind darunter die Schutz- und Sorgfaltspflichten. Beide Seiten müssen ihre Leistungen so erbringen, dass die andere Seite weder an der Person noch an ihren Sachen geschädigt wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 13.08.2024 (32 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungspflichten treten in aller Regel Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Eine besonders wichtige Gruppe dieser Nebenleistungspflichten bilden die Schutz- und Sorgfaltspflichten: Die Vertragspartner haben ihre Erfüllungshandlungen so zu setzen, dass der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013999 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 32.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Grenze der Schutzpflicht bei Vertragsverhandlungen

Die gesteigerte Verantwortung bei Vertragsverhandlungen soll die Beteiligten davor bewahren, durch rücksichtsloses Verhalten geschädigt zu werden, das berechtigte Schutzinteressen der anderen Seite außer Acht lässt. Diese Schutzpflicht endet aber dort, wo eine Gefährdung der Interessen der anderen Seite objektiv nicht mehr vorhersehbar ist.

günstig für Schädiger Mitverschulden durch eigene Gehilfen

Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.

Verwandte Fragen

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