Welche Pflichten hat mein Vertragspartner neben der Hauptleistung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 13.08.2024 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 3 VersVG.OGH 7 Ob 221/17a, 31.10.2018
- Den Betreiber einer Datenbank, insbesondere wenn diese über offene Netzwerke zugänglich ist, trifft die vertragliche Nebenpflicht (im Sinn von Schutz- und Sorgfaltspflichten), zumutbare, das heißt technisch mögliche und wirtschaftlich tragbare Abwehrmaßnahmen zu treffen.OGH 4 Ob 179/18d, 23.10.2018
- Jene Leistungen, die unter Verletzung von Schutz‑ und Sorgfaltspflichten durch den Anbieter entstanden und von unbefugten Dritten abgerufen worden sind, sind nicht zu vergüten.OGH 4 Ob 30/16i, 15.06.2016
- Zur Verpflichtung eines ISDN‑Providers, zum Schutz seiner Kunden vor Hackerzugriffen ein Gebührenmonitoring einzurichten (Gebührenwarnung).OGH 4 Ob 30/16i, 15.06.2016
- Informations- und Aufklärungspflichten.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verletzung eines Patienten im Krankenhaus.OGH 7 Ob 156/01v, 11.07.2001
- Hier: SoftwarevertragOGH 8 Ob 547/91, 29.10.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013999 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 32.
- OGH 10 Ob 38/23w, 13.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 140/21w, 24.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 35/21i, 25.10.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 201/20w, 18.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 38/17b, 24.10.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 861
- ABGB § 878
- ABGB § 918
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die gesteigerte Verantwortung bei Vertragsverhandlungen soll die Beteiligten davor bewahren, durch rücksichtsloses Verhalten geschädigt zu werden, das berechtigte Schutzinteressen der anderen Seite außer Acht lässt. Diese Schutzpflicht endet aber dort, wo eine Gefährdung der Interessen der anderen Seite objektiv nicht mehr vorhersehbar ist.
Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.