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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.10.2018 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 65/18x

Worum es ging: Ist die bestellte Küche ein Kauf oder ein Auftrag?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidend ist nicht, ob die Sache austauschbar ist, sondern ob sie nach Ihren besonderen Wünschen zu Maßen und Ausstattung hergestellt werden soll. Wird nach individuellen Bedürfnissen gefertigt, liegt ein Werkvertrag vor; bei einer Standardküche handelt es sich um einen Kauf.

Wurde nichts Besonderes vereinbart, muss der Unternehmer das Werk so ausführen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Maßstab ist, was für Arbeiten dieser Art üblich oder angemessen ist.

Der Unternehmer muss das Werk so ausführen, dass es alle Eigenschaften hat, die ausdrücklich vereinbart wurden. Dazu zählen auch jene Eigenschaften, die sich aus der Art des Geschäfts stillschweigend ergeben. Der entschiedene Fall betraf die Eindeckung eines Hauses.

Ja. Liefert der Unternehmer ein mangelhaftes Werk, muss er beweisen, dass weder ihn noch seine Gehilfen ein Verschulden trifft. Dabei wird der strengere Maßstab eines Fachmanns angelegt.

Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, können Sie neben der Gewährleistung auch Schadenersatz verlangen. Beides schließt einander nicht aus. Auch neben der Rückabwicklung eines Kaufvertrags sind Geldersatzansprüche keineswegs ausgeschlossen.

Steht fest, dass mangelhaft erfüllt wurde, muss der Übergeber beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Dabei kommt Ihnen auch die Vermutung zugute, dass ein bald hervorgekommener Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war.

Sie müssen beweisen, dass die Sache oder Leistung überhaupt mangelhaft ist und dass der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorgekommen ist. Dass der Zustand auf ein Verschulden oder eine schlechte Arbeit des Übergebers zurückgeht, müssen Sie nicht beweisen. Dass auch eine andere Ursache in Betracht kommt, schadet der Vermutung nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1167 ABGB § 1298 ABGB § 1299 ABGB § 1313a ABGB § 922 ABGB § 924 ABGB § 933a ZPO § 508

Entscheidungstext

36 Absätze, 12.587 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

5Ob65/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 11.971,17 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2018, GZ 22 R 361/17t-48, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 22. August 2017, GZ 6 C 419/15f-44, über Berufung der beklagten Partei abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.194,72 EUR (darin 199,12 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.370,24 EUR (darin 156,54 EUR Umsatzsteuer und 1.431 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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