Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 128/25v
Worum es ging: Muss ich die Verjährung im Prozess genau begründen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.
Das Gericht darf die Verjährung nicht von sich aus berücksichtigen. Auch wenn schon aus der Klage hervorgeht, dass ein Anspruch verjährt sein könnte, muss die beklagte Partei sich darauf berufen und die dafür maßgeblichen Tatsachen vorbringen.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 24.01.2025, 4 C 829/24x-10
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 24.06.2025, 40 R 43/25g-14.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 879a KSchG § 6 MRG § 1 MRG § 20 MRG § 21 ZPO § 267 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
34 Absätze, 10.210 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Geschäftszahl
8Ob128/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, und 2. Dr. A*, beide vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. P*, vertreten durch Mag. Friedrich Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 17.518,27 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2025, GZ 40 R 43/25g-14.1, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 24. Jänner 2025, GZ 4 C 829/24x-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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