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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.03.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 206/16d

Worum es ging: Läuft für jeden neuen Schaden eine eigene Frist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wird Ihnen immer wieder aufs Neue Schaden zugefügt, beginnt für jeden einzelnen Schaden eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Vergrößert sich dagegen nur ein bereits eingetretener Schaden, bleibt es beim ursprünglichen Fristbeginn.

Ja, im Verfahren selbst: Verspätetes Vorbringen kann zurückgewiesen werden, und auch das Überschreiten einer Frist zur Vorlage von Unterlagen bringt Nachteile. Daraus wird aber im Allgemeinen nicht geschlossen, dass Sie den Prozess gar nicht führen wollen. Ihre Klage verliert dadurch nicht die Wirkung auf die Verjährung.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Nein. Müssen Sie als Mieter Arbeiten dulden, umfasst Ihr Ersatzanspruch keine immateriellen Schäden wie erlittenes Ungemach. Ersetzt werden Vermögensnachteile, etwa ein Verdienstentgang.

Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

Außenmauern, Wände und Decken zwischen den Wohnungen, tragende Innenwände und Bauteile mit gemeinsamen Leitungen unterliegen der gemeinschaftlichen Nutzung. Eine nichttragende Innenwand ohne gemeinsame Leitungen dürfen Sie dagegen allein nutzen. Sie zu verändern oder zu entfernen steht in Ihrem Belieben und braucht keine Genehmigung.

Wollen Sie festgestellt haben, dass der Vermieter für alle bisherigen Schäden aus seiner Bautätigkeit haftet, ist dafür das besondere Verfahren in Mietsachen nicht vorgesehen. Ein solches Feststellungsbegehren fällt weder unter die Entschädigung für Eingriffe in das Mietrecht noch unter die übrigen dort aufgezählten Angelegenheiten.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Nach drei Jahren. Müssen Sie als Mieter Eingriffe in Ihr Benützungsrecht dulden, verjährt Ihr Anspruch auf Entschädigung in der kurzen Frist von drei Jahren. Dauert die Beeinträchtigung an, beginnt die Frist für jeden weiteren Tag neu zu laufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1098 ABGB § 1489 ABGB § 364a AußStrG § 13 MRG § 37 MRG § 8

Entscheidungstext

48 Absätze, 15.332 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

5Ob206/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin K*-GmbH, *, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsawälte Partnerschaft in Dornbirn, gegen die Antragsgegnerin G* AG, *, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.667.581,53 EUR sA, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2016, GZ 38 R 355/15k-28, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Oktober 2015, GZ 56 MSch 28/14f-22, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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