Muss ich in der Klage gegen Lärm Dezibelwerte angeben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Lichtimmissionen.OGH 4 Ob 43/16a, 30.03.2016
- Hier aber: Im (modifizierten) Klagebegehren angeführter, nicht zu überschreitender Pegelwert ist im Spruch (hier nur „störender Lärm“) anzuführen.OGH 2 Ob 166/14x, 08.06.2015
- Es ist nicht unbedingt die Determinierung der angestrebten Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes Maß erforderlich.OGH 6 Ob 243/06p, 09.11.2006
- Was für die Unterlassung nicht ortsüblicher Lichtimmissionen gilt, muss im Kern für den umgekehrten Fall eines nicht ortsüblichen Entzugs von Licht im Sinn des § 364 Abs 3 ABGB gleichfalls gelten.OGH 1 Ob 130/06h, 11.07.2006
- Gleiches gilt für die von einer benachbarten Liegenschaft ausgehenden Lichteinwirkungen.OGH 1 Ob 96/03d, 27.05.2003
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Klavierspiel.OGH 1 Ob 6/99k, 21.12.1999
- Gleiches gilt für die Immissionen durch Rauch, Gase oder Gestank.OGH 2 Ob 236/99s, 23.09.1999
- Hier: Sonntage und Feiertage sowie während der Nachtzeit.OGH 2 Ob 55/99y, 29.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037178 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 5 Ob 51/23w, 11.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 95/20m, 22.10.2020, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 64/20w, 02.07.2020, Fall aus Vorarlberg
- OGH 4 Ob 43/16a, 30.03.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
- EO § 355 · Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung droht. Wird der rechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt oder erkennt der Gegner nach Zustellung der Klage sofort außergerichtlich an und zahlt die Kosten, ist im Zweifel keine Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen. Dann müssen Sie zeigen, dass trotzdem weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind.
Eine Klage, mit der Sie eine künftige Störung verhindern wollen, ist nur möglich, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Ohne diese Gefahr können Sie nicht vorbeugend auf Unterlassung klagen.