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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2022 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 15/22b

Worum es ging: Ist mein befristeter Mietvertrag wirksam, wenn die Dauer unklar ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass ein Mietvertrag auf bestimmte Dauer geschlossen wurde, muss sich aus dem Wortlaut der Urkunde selbst ergeben. Es genügt nicht, die Befristung erst durch Auslegung oder aus dem Verhalten der Parteien zu erschließen. Die vorgeschriebene Schriftform verlangt genau das.

Die Schriftform für befristete Mietverträge soll Sie als Mieter warnen und aufklären und zugleich die Befristung beweisbar machen. Würde man mündliche Verlängerungen zulassen, wären beide Zwecke weitgehend verfehlt.

Ändert eine Gesellschaft nur ihren Firmenwortlaut, wird die Bezeichnung der Partei im Verfahren einfach berichtigt. Auch eine unvollständige Angabe des Namens ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen richtigzustellen.

Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.

Ja, das ist möglich. Auch wenn Sie im neuen Verfahren etwas anderes verlangen, kann das Gericht an das frühere Urteil gebunden sein, wenn dieselben Parteien beteiligt sind, derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und beide Verfahren so eng zusammenhängen, dass sie nicht widersprüchlich entschieden werden dürfen. Eine im Vorverfahren nur nebenbei beantwortete Frage bindet dagegen nicht.

Wurde eine Tatsache im früheren Verfahren nur als Vorfrage beurteilt, bindet diese Beurteilung den späteren Prozess nicht. Bei teilbaren Ansprüchen endet eine Bindung jedenfalls dort, wo in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des Anspruchs geltend gemacht wurde.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Wie weit ein Urteil bindet, bestimmt sein Spruch. Zur Auslegung und zur genauen Bestimmung des entschiedenen Anspruchs werden die Entscheidungsgründe herangezogen; das gilt besonders bei einem abweisenden Urteil.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Gerichte müssen von sich aus darauf achten, ob eine Frage schon rechtskräftig entschieden ist. Entscheidungen, die dagegen verstoßen, sind aufzuheben. In der neuen Entscheidung ist das Gericht an die bereits entschiedene Vorfrage gebunden.

Die Bindung an ein früheres Urteil ist ein Teil seiner Rechtskraft. Wenn der Urteilsspruch für sich klar ist, müssen die Begründung dazu nicht herangezogen werden. Die Grenzen der Rechtskraft dürfen nicht allein deshalb ausgeweitet werden, damit Entscheidungen zusammenpassen.

Damit eine Befristung wirksam ist, muss die Schriftform eingehalten sein. Die Urkunde, in der der von vornherein feststehende Endtermin festgehalten ist, muss von beiden Vertragsteilen unterschrieben sein; ebenso genügen unterschriebene Anbot- und Annahmeerklärungen mit diesem Inhalt.

Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 29 ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 567

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.927 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Geschäftszahl

2Ob15/22b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I. der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podosovnik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (AZ 28 C 603/19h des Erstgerichts, führendes Verfahren), II. der klagenden Partei F*, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (AZ 28 C 318/20y des Erstgerichts) und III. der klagenden Partei F*, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (AZ 28 C 319/20w des Erstgerichts) über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (führendes Verfahren) sowie der beklagten und klagenden Partei (führendes und verbundenes Verfahren) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. November 2021, GZ 28 R 251/21z-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei des führenden Verfahrens wird auf „T* in Liqu.“ berichtigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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