Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 162/25x
Worum es ging: Schützt die Regel gegen überraschende Klauseln auch Firmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Schutz vor ungewöhnlichen Bestimmungen im Kleingedruckten gilt nicht nur für Verbraucher. Er greift bei Geschäften zwischen beliebigen Personen, also etwa auch zwischen zwei Unternehmen.
Ob eine Bestimmung ungewöhnlich ist, wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Entscheidend ist, was bei dieser Art von Geschäft im Verkehr üblich ist. Ob gerade der andere Vertragsteil sie hätte erkennen können, spielt keine Rolle.
Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.
Die Liste der unzulässigen Vertragsbestimmungen aus dem Konsumentenschutz hat auch über Verbraucherverträge hinaus Bedeutung. Sie zeigt nämlich, welche Regelungen der Gesetzgeber für ungültig hält, wenn sich ungleich starke Vertragspartner gegenüberstehen.
Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
Nur solche, die einen ungewöhnlichen Inhalt haben, für Sie nachteilig sind und mit denen Sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen mussten. Entscheidend ist, ob die Klausel bei dieser Art von Geschäft üblich ist und den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Sie darf auch nicht so versteckt sein, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
In der Regel nicht. Ob eine Klausel in Geschäftsbedingungen ungewöhnlich und damit überraschend ist, hängt von den Umständen Ihres Falls und Ihrer konkreten Rechtsbeziehung ab. Das Höchstgericht sieht darin üblicherweise keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, das Entgelt gerade bei längerer Vertragsdauer an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen. So bleibt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Eisenstadt, 20.12.2024, 2 C 1144/23t-23
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 28.04.2025, 13 R 67/25p-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
48 Absätze, 20.473 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Geschäftszahl
5Ob162/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH & Co KG, *, vertreten durch BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen 12.118,63 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 28. April 2025, GZ 13 R 67/25p-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 20. Dezember 2024, GZ 2 C 1144/23t-23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).