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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.02.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 2/23v

Worum es ging: Wann ist ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

Rügen Sie in der Berufung, dass die Vorschrift über das Sachverständigengutachten verletzt wurde, und nimmt das Berufungsgericht das nicht wahr, sondern verletzt diese Vorschrift selbst, liegt darin ein Mangel des Berufungsverfahrens.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Nein. Entscheidend ist nicht, wie viele Vorschriften verletzt wurden, sondern wie schwer der Sorgfaltsverstoß wiegt und wie wahrscheinlich ein Schaden dadurch war. Geprüft wird vor allem, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden. Auch eine Reihe für sich harmloser Fehler kann in ihrer Gesamtheit schwer wiegen.

Wird geprüft, ob jemand einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat, darf auch das Verhalten des verunglückten Versicherten mitberücksichtigt werden. Das Gesetz schließt das nicht aus.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Wurde ein Arbeitsunfall dadurch verursacht, dass Schutzvorschriften grob fahrlässig missachtet wurden, und tragen Sie eine schwere dauernde Beeinträchtigung davon, kann Ihnen eine Integritätsabgeltung zustehen. Dass auch Sie selbst Schutzvorschriften grob fahrlässig missachtet haben, schadet dabei nicht. Anders ist es nur, wenn ausschließlich Sie diesen Vorwurf trifft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 213a ASVG § 332 ASVG § 333 ASVG § 334 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 7.908 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.02.2023

Geschäftszahl

9ObA2/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter David Hobel, LL.M. (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Göstinger Straße 26, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in Völkermarkt, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei K*versicherung *, vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, wegen 237.292,85 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 2022, GZ 6 Ra 37/22s-63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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