Wann ist ein Weg mangelhaft, wenn ich stürze?
betrifft Fußgänger, Radfahrer, Wegehalter, Gemeinden, Grundeigentümer
Ob ein Weg mangelhaft ist, richtet sich danach, wie er üblicherweise benützt wird. Zusätzlich kommt es darauf an, welche Maßnahmen dem Halter des Weges zumutbar sind.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Wegs ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Winterdienst am Friedhof.OGH 6 Ob 117/20d, 17.12.2020
- Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich.OGH 7 Ob 179/19b, 16.12.2019
- Hier: Vertiefung im Ausmaß von rund 50 cm mal 40 cm mit einer Tiefe von mindestens 3 cm.OGH 3 Ob 47/19m, 26.04.2019
- Hier: Eine Eisfreiheit wäre nur bei stündlicher Bestreuung gewährleistet gewesen; zudem war die Wirkung der Streuung aufgrund der Niederschlagsmengen stark herabgesetzt. Eine derart kurzfristige Bestreuung wird zumindest in den Nachtstunden in der Regel nicht gefordert, zudem lagen in concreto auch kein externen Meldungen einer besonderen Gefahr vor. – Objektive „Mangelhaftigkeit“ des Wegs verneint.OGH 6 Ob 39/17d, 19.04.2017
- Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Wegs, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und das daraus resultierende Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis) für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist.OGH 1 Ob 260/05z, 31.01.2006
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- Es kommt darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen.OGH 2 Ob 314/99m, 18.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087605 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 19.
- OGH 5 Ob 148/24m, 30.01.2025
- OGH 8 Ob 102/20p, 25.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 117/20d, 17.12.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 57/20y, 22.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 179/19b, 16.12.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 39/17d, 19.04.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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