OGH 5 Ob 146/22i
Worum es ging: Schadet es mir, wenn das Gericht die falsche Entscheidungsform wählt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Greift ein Gericht zur falschen Form der Entscheidung, ändert das nichts an der Zulässigkeit und Behandlung Ihres Rechtsmittels. Haben die Vorinstanzen die Klage übereinstimmend teils abgewiesen und teils zurückgewiesen und erreicht der inhaltlich erledigte Teil die Wertgrenze nicht, ist ein weiteres Rechtsmittel dennoch ausgeschlossen.
Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.
Bevor das Gericht Ihre Klage abweist, weil Sie zu wenig vorgebracht haben, muss es darauf hinwirken, dass Sie Ihr Vorbringen vervollständigen. Das gilt auch dann, wenn Sie durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.
Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.
Weist das Gericht Ihre Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und kleidet es diese Entscheidung fälschlich in ein Urteil, ist trotzdem nur der Rekurs das richtige Rechtsmittel. Die allgemeinen Beschränkungen für Rekurse bleiben davon unberührt.
Ein Zwischenurteil über den Grund einzelner Teilansprüche ist nur zulässig, wenn für diese Teile alle anspruchsbegründenden und alle anspruchsvernichtenden Umstände geprüft wurden. Dazu gehören neben Rechtswidrigkeit und Verschulden auch der Zusammenhang mit einer feststehenden Schadensfolge.
Ja. Hat das Gericht die falsche Entscheidungsform gewählt und wären Sie dadurch in Ihren Möglichkeiten eingeschränkt, ist Ihr Rechtsmittel dennoch zulässig, wenn es zum Inhalt der Entscheidung passt. Darin liegt zugleich eine Bekämpfung der falschen Form. Auf den Willen des Gerichts kommt es dabei nicht an.
Allein danach, welche Entscheidungsform das Gesetz vorschreibt, nicht danach, welche das Gericht tatsächlich gewählt hat. Hat das Gericht seine Entscheidung etwa als Urteil bezeichnet, obwohl ein Beschluss richtig gewesen wäre, müssen Sie den Weg des Rekurses mit der kürzeren Frist gehen.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.
Hebt das Gericht zweiter Instanz ein Urteil auf, ohne ausdrücklich ein Rechtsmittel zuzulassen, können Sie diesen Beschluss nicht bekämpfen. Sie können ihn auch nicht gemeinsam mit einem späteren Rechtsmittel angreifen.
Über den Grund eines Anspruchs darf nicht vorweg entschieden werden, solange noch gar nicht feststeht, dass das vorgeworfene Verhalten überhaupt einen Schaden verursacht hat. Zulässig ist eine solche Entscheidung nur, wenn bloß strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden schon getilgt wurde, etwa durch eine Teilzahlung oder eine Gegenforderung.
Bevor ein unschlüssiges Klagebegehren abgewiesen wird, muss das Gericht stets zuerst einen Verbesserungsversuch unternehmen. Eine Abweisung ohne diesen Schritt ist nicht zulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Wolfsberg, 12.11.2021, 4 C 65/21k-14
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 25.05.2022, 4 R 31/22h-20
Zitierte Paragrafen
ZPO § 393 ZPO § 499 ZPO § 502 ZPO § 519
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.754 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Geschäftszahl
5Ob146/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* GmbH, *, vertreten durch Mag. Michael Trötzmüller, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. B*, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz wegen 39.989,80 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 25. Mai 2022, GZ 4 R 31/22h-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 12. November 2021, GZ 4 C 65/21k-14, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
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