Bleibt meine Frist gewahrt, wenn ich den Gegner falsch bezeichne?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt insbesondere dann, wenn der Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, etwa einen Mietvertrag eindeutig ergibt, wer als Verfahrensgegner in Anspruch genommen werden soll.OGH 5 Ob 225/24k, 03.06.2025
- Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG muss gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden, die im Überprüfungszeitraum Vermieter waren und die beanstandeten Mietzinsvorschreibungen getätigt haben.OGH 5 Ob 198/11w, 09.11.2011
- Bei der Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen sind nach § 24 Abs 6 WEG „die übrigen Wohnungseigentümer“ Antragsgegner. Es sind daher ‑ im Gegensatz zu der zur Rechtslage nach WEG 1975 entwickelten Judikatur ‑ sämtliche nichtantragstellenden Wohnungseigentümer als Antragsgegner zu führen.OGH 5 Ob 85/11b, 07.07.2011
- Dies gilt jedenfalls in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle iSd §§ 39, 40 MRG vorgesehen ist.OGH 5 Ob 272/09z, 25.03.2010
- Die Präklusionsfrist des § 26 Abs 4 MRG ist durch Antragstellung nur dann gewahrt, wenn nicht nur die Aktivlegitimation, sondern auch die Passivlegitimation des Gegners materiellrechtlich begründet ist.OGH 5 Ob 73/08h, 14.07.2008
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (§ 37 Abs 3 MRG idF WRN 2006 beziehungsweise § 52 Abs 2 WEG 2002 in Verbindung mit AußStrG 2005) ist in den Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig.OGH 5 Ob 93/07y, 04.06.2007
- Es bestehen keine Bedenken an der analogen Anwendbarkeit des § 235 Abs 5 ZPO im Verfahren nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 143/03w, 26.08.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113769 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 5 Ob 180/24t, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 225/24k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 45/23p, 25.04.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- MRG § 26 · Untermietzins
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 235
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Frist, innerhalb der Sie einen überhöhten Mietzins beanstanden können, wahren Sie nur mit einem rechtzeitigen und inhaltlich begründeten Antrag. Wird die Frist versäumt, ist der Anspruch endgültig verloren.
Nein. Um die Frist zu hemmen, müssen Sie geltend machen, dass die Mietzinsvereinbarung selbst unwirksam ist. Beanstanden Sie nur die Vorschreibung zu einzelnen Zinsterminen, ist die Unwirksamkeit bloß eine Vorfrage und die Frist läuft weiter.