OGH 5 Ob 66/18v
Worum es ging: Wer stellt fest, wie gefährlich meine Arbeit an der Maschine ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Welche Gefahren mit der Bedienung einer Maschine verbunden sind, stellen die Gerichte als Tatsache fest. Erst die Folgerungen daraus für Ihren Anspruch aus der Versicherung sind eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Eine Wohnung darf nur dann in eine bessere Kategorie als die niedrigste eingestuft werden, wenn sie bei der Vermietung brauchbar ist. Brauchbar heißt, dass Sie sofort einziehen können, dass keine groben Mängel die Benützung behindern und dass die üblichen Energieanschlüsse gefahrlos verwendbar sind. Eine Wohnung ohne funktionierende Heizung und mit einbrechendem Fußboden ist nicht bewohnbar.
Ja, wenn sich die Mängel leicht beheben lassen. Mängel, die die Benützung zwar behindern, aber jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, stehen der Brauchbarkeit nicht entgegen. Ob ein Aufwand ein größerer ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; eine für alle Fälle passende Betragsgrenze gibt es nicht.
Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 04.04.2017, 10 Msch 31/15w-54
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 17.01.2018, 39 R 134/17w-59
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1096 ABGB § 1097 ABGB § 1311 MRG § 15a MRG § 16 MRG § 2 MRG § 3 MRG § 37
Entscheidungstext
63 Absätze, 32.746 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Geschäftszahl
5Ob66/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers E*, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner L*, vertreten durch Dr. Reinitzer RechtsanwaltsKG in Wien, wegen § 16 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Jänner 2018, GZ 39 R 134/17w-59, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 4. April 2017, GZ 10 Msch 31/15w-54, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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