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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.07.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 91/18w

Worum es ging: Darf der Notar Geld auf einseitige Anweisung des anderen auszahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verfasst ein Notar die Urkunde und wickelt er das Geschäft als Treuhänder für beide Vertragsteile ab, trifft ihn ein besonderer Pflichtenkreis. Einer nachträglichen Weisung, die nur von einer Seite kommt, sachlich nicht gerechtfertigt ist und die andere Seite belastet, darf er nicht nachkommen.

Wollen Sie von Ihrem Rechtsanwalt Ersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Es genügt nicht, nur den Fehler aufzuzeigen.

Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Die Frist für eine Schadenersatzklage beginnt nicht zu laufen, solange Sie als Laie keinen Einblick in jene Zusammenhänge haben, aus denen sich das Verschulden ergibt.

Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.

Ja. Bevor der Anwalt einen Vertrag für Sie abschließt, muss er bei Ihnen rückfragen, wenn er nicht ausreichend informiert ist. Das gilt nicht nur, wenn er von Ihren Weisungen abweichen will, sondern auch dann, wenn Auftrag oder Ermächtigung nicht genau genug bestimmt sind. Ebenso muss er nachfragen, wenn Ihre Weisungen einander widersprechen.

Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.

Ist ein Treuhänder für mehrere Seiten zugleich tätig, muss er die Interessen aller Auftraggeber bestmöglich wahren. Das gilt auch dann, wenn diese Interessen einander widersprechen.

Ob ein Rechtsanwalt bei einer Treuhandschaft sorgfältig genug gehandelt hat, hängt immer von der konkreten Vereinbarung ab. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht, die Gerichte prüfen jeden Fall für sich. Auch Inhalt und Umfang eines Treuhandvertrags werden nach den getroffenen Vertragsbestimmungen beurteilt.

Bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch oder eine Einrede, die dort erstmals erhoben wurde, so hindert das eine richtige Beurteilung der Streitsache. Das können Sie als Mangel des Berufungsverfahrens geltend machen. Anders liegt es, wenn das Gericht das Verfahren nur durch neue Beweismittel oder neu behauptete Tatsachen ergänzt hat.

Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

36 Absätze, 9.991 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Geschäftszahl

5Ob91/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*****, 2. Mag. P*****, beide vertreten durch die Schmelz Rechtsanwälte OG in Klosterneuburg, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. E*****, vertreten durch Mag. Karl Moser, Rechtsanwalt in Wien, 2. Mag. J*****, wegen 69.748,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei (Revisionsinteresse 40.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. März 2018, GZ 14 R 146/17v-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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