OGH 4 Ob 83/19p
Worum es ging: Was heißt es, dass die Wohnung brauchbar sein muss?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob die Sache brauchbar ist, richtet sich nach dem Zweck des Vertrags. Sie muss die Verwendung zulassen, die dafür gewöhnlich nötig ist und im Verkehr üblich ist. Ist nichts anderes vereinbart, ist eine mittlere, durchschnittliche Brauchbarkeit geschuldet.
Brauchbar ist die Sache, wenn sie eine Verwendung zulässt, wie sie nach dem Zweck des Vertrags gewöhnlich erforderlich ist und im Verkehr üblich gemacht wird. Dabei ist eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen.
Wie hoch die Minderung ausfällt, richtet sich danach, wie stark und wie lange das Objekt unbrauchbar ist. Verglichen wird, was am Markt mit dem Mangel und was ohne den Mangel zu erzielen wäre; gemindert wird der Zins für die Zeit der Beeinträchtigung. Bei starker Lärmbelästigung sind rund fünfundzwanzig Prozent die Obergrenze, im Übrigen entscheiden die Umstände des Einzelfalls, und bei Ermittlungsschwierigkeiten darf das Gericht den Betrag schätzen.
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Nein, allein wegen Ihrer Sorge um die Gesundheit nicht. Solange eine Gefährdung wissenschaftlich nicht erwiesen ist, liegt keine objektive Beeinträchtigung vor, die eine Mietzinsminderung rechtfertigt. Anders kann es sein, wenn Sie wegen einer vermuteten Gefährdung Ihr Verhalten ändern und die Wohnung tatsächlich nicht so nutzen wie sonst.
Für Mängel, die den Gebrauch tatsächlich nicht beeinträchtigen, muss der Vermieter nicht einstehen. Beeinträchtigt ein Mangel den Gebrauch aber objektiv, so bleibt es dabei, auch wenn Sie ihn mangels Kenntnis gar nicht gespürt haben. Bei einer gefährlichen Elektroanlage entfällt die Mietzinsminderung daher nicht deshalb, weil Sie davon nichts wussten.
Ja, wenn von der Anlage eine Gefahr ausgeht. Weisen Sie nach, dass die elektrische Anlage nicht den Vorschriften entspricht oder der Vermieter die Überprüfung nicht dokumentiert hat, wird eine Gefährlichkeit vermutet. Der Vermieter kann diese Vermutung widerlegen, indem er beweist, dass von der Anlage keine Gefahr ausgeht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 27.04.2018, 5 C 153/17t-22
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 19.12.2018, 38 R 185/18i-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1096 ABGB § 1097 ABGB § 1118 MRG § 1 MRG § 2 MRG § 33 ZPO § 270 ZPO § 273 ZPO § 519
Entscheidungstext
61 Absätze, 23.730 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.07.2019
Geschäftszahl
4Ob83/19p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* GmbH, *, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. A* G*, vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2018, GZ 38 R 185/18i-26, womit das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 27. April 2018, GZ 5 C 153/17t-22, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 863,57 EUR (darin 143,93 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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