OGH 5 Ob 94/22t
Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.
Gegen dieselbe Entscheidung dürfen Sie nur ein einziges Rechtsmittel einbringen. Auch wenn die Frist noch offen ist, können Sie keinen zweiten Schriftsatz nachschieben. Das gilt ebenso in Verfahren außerhalb des Streitverfahrens.
Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.
Soll eine Sache ausnahmsweise nicht vor die Gerichte, sondern vor eine Behörde gehören, muss das in einem eigenen Gesetz klar und eindeutig angeordnet sein. Vorschriften, die eine Zuständigkeit der Verwaltung schaffen, dürfen nicht ausdehnend ausgelegt werden.
Nein. Ob Ihr Anspruch inhaltlich berechtigt ist, spielt für die Frage, ob der Rechtsweg offensteht, keine Rolle. Hält das Gericht Ihren Anspruch für unbegründet, weist es die Klage ab und nicht zurück.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.
Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.
Ob Sie in einem Verfahren Partei sind, hängt davon ab, wie Sie Ihren Antrag begründet haben. Geht aus dem Antrag nicht deutlich genug hervor, dass Sie auch ein eigenes Recht geltend machen wollen, sind Sie in einem reinen Fürsorgeverfahren trotz Antragstellung nicht Partei und können kein Rechtsmittel erheben.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 06.11.2020, 2 Pg 93/17h-134
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 14.01.2022, 44 R 211/21m-168
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1503 ABGB § 277 AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 56 AußStrG § 68 JN Art. 18 § 1 JN § 42
Entscheidungstext
65 Absätze, 34.875 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.09.2022
Geschäftszahl
5Ob94/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der N*, wegen (hier:) Bestellung eines Kollisionskurators, über die Revisionsrekurse des Antragstellers G*, vertreten durch Hauser Partners Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie des Kollisionskurators D*, vertreten durch Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Jänner 2022, GZ 44 R 211/21m-168, mit dem aus Anlass des Rekurses der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 6. November 2020, GZ 2 Pg 93/17h-134, ersatzlos behoben und das erstgerichtliche Verfahren, soweit es die Bestellung eines Kollisionskurators für die Betroffene zum Gegenstand hat, für nichtig erklärt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.
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