OGH 9 Ob 88/22i
Worum es ging: Welcher Wert entscheidet, ob ich zum Höchstgericht kann?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Zulässigkeit der Revision kommt es nicht auf den Teil an, den Sie noch bekämpfen. Maßgeblich ist der Wert des gesamten Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.
Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.
In der Regel nein. Wird Ihre Einwilligung in die Verarbeitung von Daten, die für den Vertrag gar nicht nötig sind, an den Vertragsabschluss gekoppelt, gilt sie grundsätzlich als nicht freiwillig. Nur besondere Umstände im Einzelfall können für Freiwilligkeit sprechen. Eine solche Klausel in Geschäftsbedingungen ist daher unzulässig, zumal wenn sie ohne besonderen Hinweis zwischen anderen Inhalten steht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 21.08.2021, 14 Cg 113/20p-14
- Oberlandesgericht Graz, 29.06.2022, 5 R 165/21f-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 54
Entscheidungstext
77 Absätze, 30.189 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.01.2023
Geschäftszahl
9Ob88/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer), 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 3.877,77 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 31.022,24 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 29. Juni 2022, GZ 5 R 165/21f-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. August 2021, GZ 14 Cg 113/20p-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts zur Gänze, einschließlich der Kostenentscheidung, wiederhergestellt wird.
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