Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 32/23a
Worum es ging: Muss ich jeden Teil meiner Schadenersatzforderung einzeln beziffern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.
Ihr Begehren muss bestimmt sein, aber nicht alle Einzelheiten müssen im Text der Klage selbst stehen. Sie dürfen auch auf Urkunden oder andere Unterlagen verweisen. Voraussetzung ist, dass diese ausdrücklich zum Bestandteil des Begehrens gemacht werden.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Wie ein Vorbringen zu verstehen ist und auf welche rechtliche Grundlage die Ansprüche gestützt werden, ist für sich allein keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Darauf lässt sich ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht stützen.
Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.
Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 05.07.2022, 22 Cg 81/21t-37
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 06.12.2022, 3 R 197/22y-43
Zitierte Paragrafen
ZPO § 226 ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
43 Absätze, 16.305 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Geschäftszahl
5Ob32/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* S*, vertreten durch Mag. Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei m* GmbH, *, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen (eingeschränkt) 14.345,57 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2022, GZ 3 R 197/22y-43, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Juli 2022, GZ 22 Cg 81/21t-37, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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